Eine polnische Schülerin, die mit ihrer Mutter nach Görlitz gezogen war, darf ihre Schulausbildung an einem polnischen Lyceum beenden. Darauf einigten sich die Mutter der Schülerin und die Sächsischen Bildungsagentur vor dem VG Dresden.
Aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse der damals 15-jährigen Tochter wollte ihre Mutter sie auch nach dem Umzug nach Deutschland in Polen zur Schule schicken. Eine Ausnahmegenehmigung von der in Deutschland zu erfüllenden Schulpflicht wäre nach § 26 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen möglich gewesen. Diese verweigerte die Schulbehörde aber. Das mit der Schulpflicht verfolgte Ziel der Integration in Deutschland könne nicht gelingen, wenn die Schülerin zwar hier wohne, aber in ihrem Heimatland zur Schule gehe.
Die Richter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Dresden wiesen darauf hin, dass einiges für einen Ausnahmefall spreche. Die Schülerin sei in ihrer Schullaufbahn bereits weit fortgeschritten. Sie sei nicht mehr in einem Alter, in dem sie die deutsche Sprache praktisch nebenbei erlernen könne. Zudem müsste die inzwischen fast volljährige Schülerin einen Wechsel vom polnischen in das deutsche Schulsystem verkraften.
Unter diesen Umständen sei kaum zu erwarten, dass sie in einem deutschen Gymnasium schnell den Stand ihrer Mitschüler erreichen könne. In Anbetracht ihres jetzigen Alters stimmte die anwesende Vertreterin der Sächsischen Bildungsagentur einer vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits zu, ohne dass dies eine präjudizielle Wirkung für andere Fälle habe. Im Rahmen des Vergleichs gestattete die Schulbehörde es der Schülerin nunmehr, ihre Schulpflicht an einem allgemeinbildenden Lyceum in Zgorzelec zu erfüllen (Beschl. v. 17.3.2011, Az. 5 K 1526/09).
plö/LTO-Redaktion
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VG Dresden: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2803 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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