In Bremerhaven hat am Freitag eine Corona-Anlaufpraxis eröffnet. Eine Anwohnerin fühlt sich dadurch gefährdet und hat Angst vor einer Infektion. Das VG entschied aber, dass sie sich selber in zumutbarer Weise dem Risiko entziehen kann.
Die Stadt Bremerhaven darf auch in der unmittelbaren Nähe von Wohnhäusern eine sogenannte Corona-Anlaufpraxis einrichten. Anwohner könnten sich selber hinreichend vor Kontakt zu den Infizierten schützen, entschied das Verwaltungsgericht Bremen (Beschl. v. 20.3.2020, Az. 5 V 533/20).
In Bremerhaven hat am Freitag eine spezielle Corona-Anlaufpraxis eröffnet. In der "Corona-Ambulanz" werden Menschen getestet, die typische Symptome des Coronavirus aufweisen und einem Ansteckungsrisiko ausgesetzt waren. Zum Schutz der Anwohner befindet sich für wartende, potenziell Infizierte vor der Praxis ein mit einem Bauzaun abgesperrter Wartebereich, in dem sich ein Schutzzelt befindet. Zusätzlich sind Hinweisschilder angebracht und Sicherheitsleute postiert, um den Patienten den Weg zu weisen.
Einer Anwohnerin war das nicht genug. Sie fühlte sich gefährdet und stellte vor dem VG Bremen einen Eilantrag wegen Verletzung ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Insbesondere begründetete sie den Antrag damit, dass sie aufgrund einer Vorerkrankung zur Risikogruppe für den Coronavirus gehöre und wegen ihrer Arbeit auch nicht dauerhaft in Quarantäne bleiben könne. Begebe sie sich nun aber vor die Tür, sei das Ansteckungsrisiko durch die ankommenden Patienten extrem erhöht.
VG: Anwohner können sich selbst schützen
Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht. Zum einen habe die Stadt für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen gesorgt. Außerdem sei es der Frau aber auch zumutbar, sich selbst aktiv zu schützen: Sie könne vor Öffnung oder nach Schließung der Praxis, das heißt vor neun Uhr morgens oder nach sechs Uhr abends Besorgungen machen oder zu Terminen ihrer Arbeitsstelle gehen.
Auch sei das Ansteckungsrisiko durch die Einhaltung der Nies-und Hustregeln und die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von ein bis zwei Metern deutlich minimiert. Schließlich sei die Frau auch nicht durch Patienten, die versehentlich bei ihr klingeln, gefährdet: Sie könne diese ja über die Gegensprechanlage wegschicken.
Aufgrund dieses geringen Risikos sei die Schwelle für die Annahme eines faktischen Eingriffs in das Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht überschritten, entschied das VG. Zudem sei die Maßnahme nach § 16 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz gerechtfertigt, da der Coronavirus eine Infektionskrankheit ist, zu deren Bekämpfung die Einrichtung der Corona-Ambulanz eine notwendige Maßnahme ist.
ast/LTO-Redaktion
VG zur Corona-Praxis in der Nachbarschaft: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41021 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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