Eine Landesbeamtin erkrankte, wurde dadurch dienstunfähig und starb zwei Jahre später. Davor hatte sie aber ganze 64 nicht genommene Urlaubstage angesammelt. Nur für 46 dieser Tage bekommen die Erben allerdings Geld.
Die Erben eines verstorbenen Beamten haben keinen unbegrenzten Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für Urlaub, den der Beamte vor seinem Ableben nicht genommen hat. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin (VG) in einem am Montag veröffentlichen Gerichtsbescheid entschieden (Besch. v. 19.5.2022, Az. VG 28 K 563.19).
Eine Berliner Landesbeamtin erkrankte im März 2016 so schwer, dass sie dienstunfähig war. 2018 verstarb sie. Vor ihrer Krankheit hatte die Beamtin aber noch 64 Urlaubstage angesammelt, die sie nie genommen hatte. Auch einige Überstunden hatte sie noch auf ihrem Arbeitszeitkonto. Die Erben wollten dafür eine finanzielle Abgeltung erhalten. Diese gewährte der Dienstherr der verstorbenen Beamtin ihnen auch, allerdings nur in Höhe von 9.400 Euro für 46 nicht genommene Urlaubstage. Dies begründete der Dienstherr damit, dass der Anspruch auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub begrenzt sei.
Die Erben gingen dagegen vor und legten schließlich Klage ein. Sie forderten Zahlungen in Höhe von zusätzlich 3.700 Euro für die übrigen, nicht abgegoltenen Urlaubstage sowie 860 Euro für die angesammelten Überstunden.
Das VG wies diese Klage nun jedoch ab. Zwar gehe der Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruches grundsätzlich auf die Erben über. Bei einer fünftägigen Arbeitswoche sei dieser Anspruch aber auf das unionsrechtlich gewährleistete Minimum von 20 Urlaubstagen begrenzt. Mehr als diese 20 Tage müssten die Mitgliedstaaten nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht gewähren und eben auch nicht finanziell vergüten, wenn der Urlaub nicht genommen wird.
Für die geforderte Auszahlung der geleisteten Überstunden sah das Gericht schon gar keine Anspruchsgrundlage. Der Dienstherr habe diese Mehrarbeit nämlich gar nicht angeordnet.
Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.
ast/LTO-Redaktion
VG Berlin zu verstorbener Beamtin: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48857 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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