Während laufender Cum-Ex-Ermittlungen ins Ausland absetzen? Dann kann der Reisepass eingezogen, entschied nun das VG Berlin.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden, dass die Einziehung des Reisepasses eines in Sachen Cum-Ex Angeklagten durch eine deutsche Botschaft rechtmäßig war (Beschl. v. 06.12.2021, Az. VG 23 L 684/21).
Gegen den Betroffenen laufen derzeit mehrere Strafverfahren vor verschiedenen Landgerichten. Ihm wird dabei vorgeworfen, zwischen 2007 und 2013 mit sogenannten Cum-Ex-Geschäfte einen Schaden von etwa 280 Millionen Euro verursacht zu haben. Wie das VG mitteilt, gibt es offenbar mehrere Haftbefehle gegen den Betroffenen, nach denen dieser flüchtig sei. Anlässlich einer Hausdurchsuchung habe er seinen Wohnort ins Ausland verlegt und durch seinen Hausmeister per Pkw einen großen Bestand an Goldbarren ins Ausland hat schaffen lassen. Deshalb hat die Botschaft seinen Reisepass eingezogen, um damit seine Rückkehr nach Deutschland zu veranlassen. Der Mann beruft sich wiederum darauf, dass er aufgrund der Auslieferungshaft ohnehin nicht reisen könne. Auch teilte er mit, dass das Haus im Ausland bereits deutlich vor der Durchsuchung durch seine Frau erworben wurde.
Sein Eilantrag blieb ohne Erfolg. Die 23. Kammer führte zur Begründung aus, dass Tatsachen vorlägen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Mann sich dem Stafverfahren entziehen wolle. Er sei bereits flüchtig und aufgrund der schweren Tatvorwürfe bzw. der hohen Strafandrohung bestehe ein noch erhöhter Fluchtanreiz. Insgesamt überwiegt nach Überzeugung der Kammer das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Interesse des Mannes, seinen Reisepass zu nutzen.
Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
jb/LTO-Redaktion
VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 10.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46903 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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