Die Coronakrise hat viele Einschränkungen zur Folge, das gilt auch für den Wochenmarkt. Stände, die nicht zu mindestens 50 Prozent notwendige Ware verkaufen, dürfen nicht öffnen, bestätigte nun das VG Berlin.
Trotz der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmen sind Marktstände erlaubt. Das gilt aber nicht für jeden Marktstand, entschied das Verwaltungsgericht Berlin (VG) in einem Eilbeschluss (v. 3.4.2020, VG 14 L 35.20).
Ausstechformen für Kekse, Spielzeug und Olivenölseife - das Sortiment eines Berliner Händlers darf wegen der Beschränkungen in der Corona-Krise derzeit nicht auf einem Wochenmarkt verkauft werden. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hatte wegen der Coronakrise ein Verkaufsverbot auf Grundlage der Berliner Coronaschutzverordnung angeordnet. Der Händler wehrte sich gegen die Anordnung.
Das Gericht bestätigte jedoch das Verkaufsverbot. Das Angebot des Händlers gehöre nicht zu den Ausnahmen wie etwa Lebensmittel, die nach der Berliner Verordnung zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus verkauft werden dürfen, so das VG. Danach dürften im Einzelhandel Lebensmittel und Getränke verkauft werden – und auf Wochenmärkten nur Waren wie derzeit im Einzelhandel. Ein Marktstand müsse daher zu mindestens 50 Prozent Waren anbieten, die in den von der Ausnahmevorschrift der Verordnung erfassten Fachgeschäften verkauft werden dürfen. Diese Anforderung erfülle der Stand nicht, das Sortiment bestehe nämlich zu 70 Prozent aus Keksausstechern, zu 25 Prozent aus Spielwaren und zu fünf Prozent aus Olivenölseife.
Die Keksformen gehörten auch nicht zum gestatteten Handwerkerbedarf, das Sortiment des Händlers richte sich offensichtlich nicht an das Bäckerhandwerk, sondern an die allgemeine Bevölkerung, entschied das Gericht.
Gegen den Beschluss kann der Händler Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
ast/dpa/LTO-Redaktion
VG Berlin bestätigt Corona-Maßnahme: . In: Legal Tribune Online, 06.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41231 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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