Wer betrunken Fahrrad fährt oder nicht zugelassene Feuerwerkskörper von seinem Balkon aus auf einen Kinderspielplatz wirft, ist seiner Persönlichkeit nach nicht geeignet, Polizist zu werden, entschied das VG Berlin.
In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Polizei darf nur eingestellt werden, wer hierfür nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat in zwei Eilverfahren entschieden, wann es an dieser Voraussetzung fehlen kann (Beschl. v. 05.05.2017, Az. 26 L 151.17 und 26 L 331.17).
In einem Fall war der zu diesem Zeitpunkt 24 Jahre alte Antragsteller im Mai 2015 als Fahrradfahrer im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,25 Promille aufgefallen. Das wegen Trunkenheit im Verkehr geführte Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro eingestellt. Im anderen Fall hatte der seinerzeit 20 Jahre alte Antragsteller im Mai 2013 von einem Balkon seiner Wohnung drei nicht in Deutschland zugelassene Feuerwerkskörper in Richtung eines Kinderspielplatzes herabgeworfen. Die Knallkörper explodierten in der Nähe von Personen, u.a. eines Kleinkinds. Wegen dieses Vorfalls wurde der Antragsteller verurteilt, 12 Stunden Freizeitarbeiten abzuleisten.
Bewerber besitzen keine charakterliche Eignung
Das VG bestätigte nun die Entscheidungen des Polizeipräsidenten Berlin, die Bewerber jeweils nicht in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Zur Ablehnung der Eignung im Rahmen einer Einstellung genügten grundsätzlich berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, dass der Bewerber die für die Ernennung zum Beamten notwendige charakterliche Eignung besitze. Dabei sei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Bewerbers stelle.
Im ersten Fall ändere auch die Einstellung des Strafverfahrens nichts an der Zulässigkeit der Annahme der fehlenden Eignung. Aus der beigezogenen Strafakte habe die Behörde zulässigerweise Rückschlüsse auf das Sozialverhalten und die Selbstkontrolle des Antragstellers ziehen dürfen. Im zweiten Fall sei nachvollziehbar, dass der Polizeipräsident das Verhalten des Bewerbers als leichtfertig und mit den an einen angehenden Polizeibeamten zu stellenden Anforderungen nicht vereinbar erachtet habe. Angesichts der Gefährdungen, die von dem Verhalten des bei der Tat bereits fast 21 Jahre alten Mannes seinerzeit für Leib und Leben anderer ausgegangen seien, sei es verhältnismäßig, ihm sein Verhalten auch noch vier Jahre nach der Tat entgegen zu halten.
acr/LTO-Redaktion
VG Berlin zur Eignung für Polizeidienst: . In: Legal Tribune Online, 18.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22972 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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