Taxifahrer in der Hauptstadt müssen auch die bargeldlose Zahlung ermöglichen. Die entsprechende Verordnung erklärte das VG nun für wirksam. Zwei Taxiunternehmer hatten über zu hohe Kosten geklagt.
Die in Berlin seit Mai geltende Taxentarifverordnung, durch die Taxiunternehmer verpflichtet werden, bargeldlose Zahlung in ihren Taxis zu ermöglichen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin am Mittwoch in zwei Eilverfahren (Beschl. v. 24.06.2015, Az. VG 11 L 213.15, VG 11 L 216.15).
Durch die neuen Regelungen muss jedes Taxiunternehmen mindestens drei der im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten akzeptieren. Fahrzeuge ohne entsprechendes Abrechnungsgerät dürfen nicht eingesetzt werden.
Das VG bestätigte nun die Vorschriften. Der bargeldlose Zahlungsverkehr sei weit verbreitet. Zudem ziehe insbesondere die Hauptstadt auch viele ausländische Touristen an. Die Verordnung sei daher mit höherrangigem Recht vereinbar, denn sie diene vernünftigen Gründen des Gemeinwohls.
Bei den Antragstellern handelte es sich um zwei Taxiunternehmen, denen die Kosten für die Anschaffung der nötigen Geräte zu hoch waren. Hierdurch sahen sie sich in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtigt. Dem folgte das Gericht aber nicht. Geräte könnten monatlich schließlich schon für unter 20 Euro zuzüglich Transaktionsgebühren von etwa 10 Cent gemietet werden. Diese Kosten ließen sich durch einen Kreditkartenzuschlag kompensieren, rechnete das VG vor.
una/LTO-Redaktion
VG Berlin weist Eilanträge zurück: . In: Legal Tribune Online, 24.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15973 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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