Für die Wahl einer Frauenvertreterin steht Männern weder das aktive noch das passive Wahlrecht zu. Das Ansinnen eines Richters, sich für das Amt als Kandidat aufstellen zu lassen, lehnte die 5. Kammer des VG Berlin in einem Eilverfahren ab.
Nach dem Landesgleichstellungsgesetz seien nur weibliche Beschäftigte einer Dienststelle wahlberechtigt und wählbar, so das Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Der antragsstellende Richter gehöre nicht zu diesem Personenkreis.
Bei summarischer Prüfung verstoße diese Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte nicht gegen höherrangiges Recht. Nach dem Grundgesetz dürfe der Staat faktische Nachteile, die typischerweise Frauen träfen, durch begünstigende Regelungen ausgleichen. Eine solche ausgleichende Regelung habe der Berliner Gesetzgeber mit dem Landesgleichstellungsgesetz geschaffen.
Der Richter könne sich auch nicht auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder auf verschiedene EU-Richtlinien gegen Diskriminierung berufen, so die Berliner Richter. Auch diese Vorschriften rechtfertigten eine unterschiedliche Behandlung zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten (Beschl. v. 07.12.2012, Az. VG 5 L 419.12).
tko/LTO-Redaktion
VG Berlin zur Gleichstellung: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7772 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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