Die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz darf öffentlich darüber Auskunft geben, dass ihr ehrenamtlicher Opferbeauftragter auch Fachanwalt für Strafrecht ist. Eine Partnergesellschaft aus der Hauptstadt hatte darin ein Problem gesehen, potentielle Mandanten könnten verloren gehen. Die Meinung teilte das VG nicht.
Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin beschäftigt seit 2012 mit Roland Weber einen ehrenamtlichen Opferbeauftragten. Seine wesentliche Aufgabe besteht darin, für Opfer von Straftaten ein Netzwerk von Hilfsangeboten zu schaffen. Seit 2009 ist er Fachanwalt für Strafrecht, was auf der Internetseite der Senatsverwaltung erwähnt wird.
Hieran hatte sich eine Berliner Partnergesellschaft gestört. Sie hielt den Hinweis auf die fachliche Qualifikation Webers für wettbewerbswidrig und regte daher ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin an. Mit mehreren zugelassenen Rechtsanwälten bietet die Gesellschaft Opfern von Gewalttaten anwaltliche Hilfe. Sie befürchtete, der Hinweis auf die Qualifikation des Opferbeauftragten könnte sie Mandate kosten.
Das Gericht hat den Antrag abgewiesen. Schwere und unzumutbare Nachteile, die der angegriffene Hinweis der Senatsverwaltung verursache, hätte die Antragstellerin nicht glaubhaft geltend gemacht (Beschl. v. 04.12.2013, Az. 4 L 570.13). Allein der Hinweis auf eine berufliche Qualifikation bedeute nicht eine Abwanderung potentieller Mandanten, so das Gericht. Die Berufsfreiheit sei nicht verletzt, schließlich seien hier nur zutreffende und sachliche Informationen verbreitet worden, die für die Marktteilnehmer von Bedeutung seien. Daneben bestünde schon deshalb kein Problem, weil die Tätigkeit als Opferbeauftragter mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar sei, berufsrechtliche Vorschriften stünden dem nicht entgegen.
una/LTO-Redaktion
VG Berlin zu Opferbeauftragten: . In: Legal Tribune Online, 02.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10494 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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