Die Verwaltungsrichter der Hauptstadt haben das Uber-Verbot durch das Land am Freitag im Eilverfahren bestätigt. Demnach sei Uber nicht als bloßer Vermittler von Fahrdiensten anzusehen. Das Verbot liege im öffentlichen Interesse, insbesondere dem der Taxibranche, so das Gericht.
Es sieht nicht gut aus für Uber. Am Freitag hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin das Verbot des Dienstes durch das Land Berlin im Eilverfahren bestätigt. Weil er gegen das Personenbeförderungsrecht verstoße und die sofortige Vollziehung des Verbots im öffentlichen Interesse liege (Beschl. v. 26.09.2014, Az. 11 L 353.14). Bis zum Abschluss des Eilverfahrens hatte das Land zugesichert, das Verbot nicht vollstrecken zu wollen.
Wie das Gericht mitteilte, sei es davon überzeugt, dass Uber bei den vermittelten Fahrten selbst als Vertragspartner auftrete. Damit sei das Unternehmen nicht nur Vermittler, auch wenn es selbst keine Fahrzeuge oder Fahrer habe. Uber betreibe einen entgeltlichen "Gelegenheitsverkehr" ohne Genehmigung. Ein Verbot nach der Gewerbeordnung sei damit folgerichtig.
Da die Dienste gegen zahlreiche Vorschriften aus dem Personenbeförderungsgesetz verstießen, sei das Verbot nicht unverhältnismäßig. Die Fahrer unterlägen keiner staatlichen Kontrolle und könnten nicht überprüft werden. Ungewiss sei stets die geistige und körperliche Eignung der Fahrer. So könne Uber nicht die Sicherheit der Fahrgäste gewährleisten.
Daneben sahen die Richter ein öffentliches Interesse an dem Verbot. Es sei für die Allgemeinheit von Bedeutung, die Existenz des Taxenverkehrs zu schützen, heißt es vom Gericht.
una/LTO-Redaktion
VG Berlin zu Uber: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13323 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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