Das VG Berlin und das OVG Berlin hatten schon im Eilverfahren entschieden: "Officer Denny" darf keinen privaten Tiktok-Account mit Polizeibezug betreiben. Das bestätigte das VG Berlin nun im Hauptsacheverfahren.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat am Montag in der Hauptsache entschieden: Der Berliner Polizeibeamte, der unter dem Namen "Officer Denny" auf Social Media über seinen Alltag berichtet, Fragen beantwortet und Interviews führt, darf diese Accounts nicht weiter betreiben (Urt. v. 18.03.2024, Az. 36 K 389/22).
Der Fall: Ein Polizist aus Berlin ist in den sozialen Medien als "Officer Denny" sehr bekannt und stellte im Rahmen einer Nebentätigkeit unter anderem bei Tiktok seinen beruflichen Alltag dar. Dabei war er auch stets als Polizist zu erkennen, einerseits durch seine Inhalte, andererseits auch durch das Tragen von Kleidung mit der Aufschrift "Polizei". Dabei hatte er unter anderem ein Interview mit dem Clan-Chef Arafat Abou-Chaker zum Bushido-Prozess geführt. Darin sah sein Dienstherr einen großen Schaden für das Ansehen der Polizei und untersagte dem Berliner Kommissar im Juni 2022 die weitere Nebentätigkeit in den sozialen Medien.
Dagegen wehrte sich der Beamte zunächst mit einem Eilantrag an das VG Berlin. Dieser blieb jedoch erfolglos. Insbesondere das Interview mit Arafat Abou-Chaker offenbare ein nicht zu akzeptierendes Näheverhältnis zum Clan-Milieu, so das VG damals. Außerdem begründe es Zweifel, ob der Polizist sein Amt in Zukunft pflichtgemäß und unparteiisch ausüben werde. Als Polizeibeamter unterliege er besonderen Treuepflichten gegenüber seinem Dienstherrn. Private Kontakte in dieser Szene widersprächen diesen, so das VG. Auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin gab im Eilverfahren auf die Beschwerde des Polizisten gemäß §§ 146, 147 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Dienstherrn Recht: Der Internetauftritt beeinträchtige dienstliche Interessen.
Der Polizist wollte den Fall jedoch grundsätzlich klären lassen und hat deshalb auch Klage in der Hauptsache eingereicht.
VG Berlin: "Grenzen überschritten, die ein Polizeibeamter nicht überschreiten darf"
Das VG Berlin hat die Klage am Montag auch in der Hauptsache abgewiesen, wie es auf LTO-Anfrage hieß. Der angegriffene belastende Verwaltungsakt – also die Untersagung der Nebentätigkeit in den sozialen Medien – sei rechtmäßig. Die streitgegenständliche Nebentätigkeit sei eine Verletzung der dienstlichen Pflichten, führte die Kammer aus.
Für die Vergangenheit begründete sie dies damit, dass der Polizeibeamte insbesondere durch das Interview mit Clan-Chef Abou-Chaker, den er im Rahmen des Livestreams geduzt hatte, Grenzen überschritten habe, die ein Polizeibeamter nicht überschreiten dürfe. Was die Zukunft angeht, war das VG der Ansicht, dass die Öffentlichkeitsarbeit in den Aufgabenbereich der Berliner Polizei falle und nicht in der Hand von Privaten liege. Schon das OVG hatte im Rahmen seiner Eilentscheidung ähnlich begründet: Es obliege dem Dienstherrn, zu entscheiden, welche Öffentlichkeitsarbeit er für geeignet hält und welche nicht.
Speziell der Umstand, dass der Beamte sich öffentlich als "Officer Denny" bezeichnet und in seinen Videos Kleidung mit offiziellem Polizeiaufdruck trägt, war am Montag für die Kammer entscheidend. Dies könne den Eindruck erwecken, dass der Beamte in öffentlicher Funktion handelt, was aber nicht der Fall sei.
Für weitere Details bleiben die Urteilsgründe abzuwarten.
cho/LTO-Redaktion
VG Berlin zum Polizisten auf Social Media: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54140 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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