Wie schon im Vorjahr darf auch zum Jahreswechsel 21/22 bundesweit kein Silvesterfeuerwerk an Privatpersonen verkauft werden. Das VG Berlin hat an dem Verbot nichts zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat das diesjährige bundesweite Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk an Privatpersonen bestätigt. Die entsprechende Regelung der Sprengstoffverordnung sei nach der Eilentscheidung nicht zu beanstanden, wie das Gericht am Dienstag mitteilte (Beschl. v. 27.12.2021, Az. VG 1 L 554/21, VG 1 L 558/21, VG 1 L 562/21 und VG 1 L 565/21).
Wie schon im Vorjahr bleibt die Überlassung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 an Privatpersonen auch in diesem Jahr verboten. Darunter fallen etwa die typischen, vom 29. bis 31. Dezember erhältlichen Feuerwerkskörper, die Millionen Deutsche sonst zu Silvester gern zünden, beispielsweise Silvesterknaller und Raketen. Mehrere Pyrotechnik-Hersteller hatten sich dagegen mit Eilanträgen an das VG gewandt.
Die 1. Kammer wies die Eilanträge gegen die Regelung des Bundesinnenministeriums aber zurück. Das Verbot verfolge das Ziel, die Zahl der Verletzungen durch einen unsachgemäßen Gebrauch von Silvesterfeuerwerk zu reduzieren und so die Situation in den Krankenhäusern nicht weiter zu verschärfen, so das VG mit Blick auf die Corona-Lage. Dass das Verbot dafür geeignet ist, zeigen aus Sicht des Gerichts Zahlen aus Berlin vom vergangenen Jahreswechsel: Allein im Berliner Unfallkrankenhaus Marzahn werden demnach üblicherweise 50 bis 75 Menschen zu Silvester eingeliefert, im vergangenen Jahr seien es lediglich 10 gewesen.
Es sei auch zulässig, dass das Verbot nunmehr schon zum zweiten Mal in Folge durch Rechtsverordnung und nicht durch Gesetz geregelt wurde. Dies hatten die Kläger als Verstoß gegen des Wesentlichkeitsgrundsatz, wonach wesentliche Fragen einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers bedürfen, kritisiert. Angesichts der gegenwärtig starken Belastung der Krankenhäuser, die sich noch vor wenigen Monaten nicht abgezeichnet habe, sei jedoch schnelles Handeln geboten, so das Gericht.
Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden. Die Berliner Gerichte sind wegen des Amtssitzes des Bundesinnenministeriums zuständig.
Der Bundesrat hatte das umfassende Verkaufsverbot für Böller am 17. Dezember gebilligt und damit eine Bund-Länder-Vereinbarung umgesetzt. Zahlreiche Kommunen haben darüber hinaus das Abbrennen von Pyrotechnik an zentralen Plätzen in der Silvesternacht untersagt.
acr/LTO-Redaktion
VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47066 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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