Schon seit 24 Jahren gibt es den Wildtierzirkus an Weihnachten vor dem Berliner Olympiastadion. Dem Inhaber aus Gründen des Tierschutzes nun die Zustimmung zu versagen, ist unzulässig, so das VG.
Das Land Berlin kann den etablierten "Weihnachtszirkus" vor dem Olympiastadion nicht aus Gründen des Tierschutzes versagen. Das hat das Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 14.11.2018, Az. 1 L 337.18).
Der Inhaber eines Zirkusunternehmens veranstaltet mittlerweile seit 24 Jahren in der Weihnachtszeit einen Zirkus mit Wildtieren auf einem zum Olympiapark Berlin gehörenden Parkplatz – ohne, dass die zuständigen Behörden bisher Verstöße gegen die tierschutzrechtlichen Anforderungen festgestellt haben. Die Fläche steht dabei im Eigentum des Landes Berlin, welches diese an eine private GmbH verpachtet hat. Allerdings bedarf jede andere als eine Parkplatznutzung noch der Zustimmung des Landes.
Genau diese verweigerte das Land im Oktober 2018 nun erstmalig. Dabei berief es sich auf die im Koalitionsvertrag enthaltene Absicht, den Tierschutz zu stärken. Eine artgerechte Tierhaltung könne bei einer Wildtierhaltung im Zirkus aufgrund der typischerweise damit verbundenen Verhältnisse, wie etwa engen Käfigen und den häufigen Transporten, grundsätzlich nicht gewährleistet werden, so die Begründung.
VG: Land hat sich durch Verwaltungspraxis selbst gebunden
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtete das VG Berlin das Land nun, der Nutzung des Parkplatzes für den Zirkus zuzustimmen. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus der langjährigen Vergabepraxis und unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit des Zirkusbetreibers und des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Grundsätzlich stehe dem Land zwar bei der Vergabe öffentlicher Flächen an Private ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Hier habe das Land die Fläche aber durch die in langjähriger Verwaltungspraxis erteilte Zustimmung zumindest konkludent auch für die Durchführung eines Weihnachtszirkus gewidmet und sich insoweit selbst gebunden, entschied die erste Kammer.
Die Änderung der Verwaltungspraxis sei rechtswidrig, weil die Begründung des Landes, wonach eine artgerechte Tierhaltung nicht sichergestellt sei, keinen konkreten Verstoß gegen das Tierschutzgesetz nachweise, begründet das VG seine Entscheidung. Verfüge der Inhaber des Zirkusunternehmens über eine Genehmigung zum gewerbsmäßigen Zurschaustellen von wildlebenden Tieren an wechselnden Orten, stelle sich das Vorgehen des Landes als ein unzulässiger Versuch dar, das von ihm rechtspolitisch als defizitär angesehene Bundesrecht zu umgehen, so das VG Berlin.
mgö/LTO-Redaktion
VG Berlin zum Vergaberecht: . In: Legal Tribune Online, 20.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32189 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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