In Berlin können Geimpfte und Genesene wieder in Clubs tanzen gehen. Das hat das VG Berlin am Freitag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden. Für nur getestete Personen gilt das Tanzverbot aber weiterhin.
Geimpfte und von einer Corona-Infektion genesene Personen dürfen in Berlin wieder in Clubs und Diskotheken tanzen gehen. Das hat das Berliner Verwaltungsgericht am Freitag entschieden (Beschl. v. 20.08.2021, Az. VG 14 L 467/21). Das in Berlin bisher noch geltende ausnahmslose Verbot gewerblicher Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen sei im Hinblick auf diesen Personenkreis unverhältnismäßig, so das VG.
Für lediglich getestete Personen hat das Verbot jedoch weiter Bestand. "Da ein Test nur eine Momentaufnahme darstellt und Getestete keinen erhöhten Schutz vor Ansteckung und schweren Verläufen haben sowie dann potentiell eine höhere Infektiosität aufwiesen, besteht insoweit weiterhin eine Gefahrenlage, welche die Aufrechterhaltung des Tanzverbots rechtfertigt", so das VG.
Verbot für Geimpfte und Genesene unverhältnismäßig
Der Betreiber der Diskothek "The Pearl" in der Nähe des Berliner Kurfürstendamms hatte sich per Eilantrag gegen das in § 34 Abs. 1 der Dritten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelte Verbot gewandt, wonach Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen. Die 14. Kammer gab dem Eilantrag nunmehr statt.
Zwar könne keine uneingeschränkte Öffnung beansprucht werden, Veranstaltungen ausschließlich für geimpfte und genesene Personen seien jedoch vorläufig zuzulassen, so das VG. Bezüglich dieses Perosnenkreises sei das Öffnungsverbot nach summarischer Prüfung voraussichtlich als unverhältnismäßig zu beanstanden und ein Anordnungsgrund ebenso wie einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Laut Gericht besteht zwar nach wie vor eine epidemische Lage von nationaler Tragweite, sodass § 28a des Infektionsschutzgesetzes weiterhin anwendbar sei. Das darauf gestützte Tanzverbot verfolge auch einen legitimen Zweck, nämlich die Virusausbreitung einzudämmen, und sei dafür auch als noch geeignet und erforderlich anzusehen. Jedoch sei es hinsichtlich geimpfter und genesener Personen voraussichtlich als unverhältnismäßig zu bewerten.
Diskothekenbetreiber würden durch das umfassende Verbot erheblich in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübung (Art. 12 GG) beeinträchtigt. Diese Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den sehr überschaubaren Auswirkungen, die Infektionen von Geimpften und Genesenen auf das Infektionsgeschehen insgesamt hätten. Diese steckten sich deutlich seltener an und Geimpfte wiesen dann eine niedrigere Viruslast und geringere Infektiosität auf. Das gelte auch mit Blick auf die Delta-Variante.
Anders verhalte es sich, so das VG, dagegen bei der Gruppe "der (nur) getesteten Personen".
Unions-Rechtspolitiker Luczak: "2G wird sich durchsetzen"
Auch wenn gegen den Beschluss des VG noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden kann, reagierten Politiker und Juristen erfreut auf die Entscheidung: "2G wird sich durchsetzen", schrieb der rechtspolitische Sprecher der Union-Bundestagsfraktion, Dr. Jan-Marco Luczak auf Twitter. Geimpften und Genesenen müsse mehr Freiheit zukommen als nur Getesteten, lobte er den Beschluss.
Auch der Berliner Rechtsanwalt Prof. Niko Härting, der in der Coronakrise eine Reihe von Gastronomen und Clubbetreiber anwaltlich vertritt, lobte die Entscheidung: "Es ist ein erster Anfang. In Berlin, so Härting, seien die Clubs seit März 2020 durchgängig geschlossen gewesen. Viele Club- und Diskothekenbetreiber aber hätten von einer gerichtlichen Klärung Abstand genommen, da sie "ordentliche Finanzhilfen" bekommen hätten. Einige, so der Anwalt, seien aber auch besorgt gewesen, nach einer Öffnung zum "Corona-Hotspot" zu werden. Härting hofft nun auf vergleichbare Gerichtsentscheidungen in anderen Städten.
VG Berlin hält generelles Tanzverbot für unverhältnismäßig: . In: Legal Tribune Online, 20.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45788 (abgerufen am: 14.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag