Schüler, die keine Maske tragen wollen, können vom Unterricht ausgeschlossen werden. Das hat das VG Münster entschieden, nachdem zwei Grundschüler das Tragen ihrer Masken verweigerten.
Schulen können entscheiden, Schüler, die das Tragen einer Alltagsmaske verweigern, vom Schulbesuch auszuschließen. Das entschied das Verwaltungsgericht Münster (VG) in einem aktuellen Beschluss (v. 04.12.2020, Az. 5 L 1019/20, 5 L 1027/20).
Zwei Grundschüler in Coesfeld hatten ihrer Schule mehrere ärztliche Atteste vorgelegt, wonach bei ihnen "eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physiologischen Atem- und Kreislauffunktion" bestehe, die "durch ständiges Einatmen von CO2-reicher Luft unter der Mund-/Nasenbedeckung" entstehe. Das Tragen der Masken sei ihnen deshalb nicht zumutbar.
Die Schule hatte diese Atteste jedoch als nicht ausreichend gewertet. Außerdem hätten die Schüler bislang erst gar keine Maske getragen. Deshalb schloss die Schule die Schüler vom Unterricht aus, bis sie eine Alltagsmaske gemäß der Coronaschutzverordnung in NRW tragen würden.
Das VG Münster bestätigte diese Entscheidung der Schule nun. Die vorgelegten Atteste, so das Gericht, erfüllten nicht die Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht. Aus einem solchen Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Maske in der Schule alsbald zu erwarten seien - und vor allem: Woraus diese im Einzelfall resultierten. Relevante Vorerkrankungen seien zu benennen und die Grundlage, auf welcher der attestierende Arzt diese Einschätzung erlangt habe, müsse erkennbar sein.
Diesen Anforderungen, erklärte das Gericht, entsprächen die von den beiden Grundschülern vorgelegten Atteste gerade nicht. Die gesundheitsschädigenden Folgen des Tragens der Maske seien weder fundiert belegt noch werde sich damit auseinandergesetzt, ob die angenommenen Beeinträchtigungen auch bei der für Grundschüler relativ kurzen Tragedauer zu befürchten seien. Das Tragen der Masken sei nur allgemein und ohne Bezug zum Schulalltag beurteilt worden.
Ähnlich haben bereits das VG Würzburg und das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster entschieden.
Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. Gegen die Beschlüsse kann jeweils innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
ast/LTO-Redaktion
VG Münster: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43659 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag