Die Finanzierung der Geschäftsführung von Stadtratsfraktionen, deren Höhe sich nur nach der jeweiligen Anzahl der Fraktionsmitglieder richtet, diskriminiert kleinere Fraktionen. Dies entschied das BVerwG am Donnerstag.
Das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verlange eine sachgerechte, am Zweck der Fraktionen ausgerichtete, bedarfsorientierte Mittelverteilung, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Eine Verteilung allein nach dem Kopfteilsprinzip beschneide das Mitwirkungsrecht einer Fraktion, wenn diese deswegen ihre Informations-, Organisations- und Koordinationsaufgaben nicht mehr wahrnehmen könne. Das sei bei kleineren Fraktionen nicht auszuschließen, wenn der zuwendungsfähige Bedarf für die Fraktionsgeschäftsführung zu einem erheblichen Anteil von der Fraktionsstärke abhängig ist. Eine solche Verteilung werde dann dem Zweck der Fraktionsfinanzierung nicht gerecht (Urt. v. 05.07.2012, Az. 8 C 22.11).
Der klagenden ehemaligen Fraktion Pro Chemnitz.dsu wurden während der Wahlperiode 2004 bis 2009 zunächst auf der Grundlage eines Beschlusses des Stadtrats Chemnitz Mittel zur Finanzierung ihrer Geschäftsführung zur Verfügung gestellt, deren Verteilung anhand eines festen Betrages je Fraktion (zwei Drittel) und eines variablen Betrages nach der Anzahl der Fraktionsmitglieder (ein Drittel) erfolgte. Im Januar 2005 änderte der Stadtrat diesen Verteilungsmaßstab dahin, dass nurmehr die jeweilige Anzahl der Mitglieder der Fraktionen die Höhe der Zahlung bestimmte. Dadurch verminderte sich die Zuwendung an kleinere Fraktionen wie der Klägerin erheblich, während große Fraktionen entsprechend mehr bekamen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Die Berufung der Klägerin wies das Oberverwaltungsgericht zurück.
Diese Entscheidung haben die Leipziger Richter nun aufgehoben.
tko/LTO-Redaktion
BVerwG zu Verteilung von Zuwendungen an Stadtratsfraktionen: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6553 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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