Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, auch beim Versicherungsnehmer die Erhebung und Abführung von Versicherungssteuern zu prüfen. Dies entschied der 2. Senat des FG Köln in mehreren parallel geführten Eilverfahren, wie das Gericht am Montag bekannt gab.
Das für Versicherungssteuerfälle zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wollte bei einer Reederei überprüfen, ob und inwieweit sie ihre Schiffe bei Unternehmen versichert hatte, die außerhalb der Europäischen Union (EU) ansässig sind. In diesem Fall ist ausnahmsweise der Versicherungsnehmer selbst verpflichtet, die Versicherungsteuer an den Fiskus abzuführen.
Der 2. Senat hat den gegen die Prüfungsanordnung des BZSt gerichteten Antrag der Reederei auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt (Beschl. v. 11.07.2012, Az. 2 V 1565/12). Dabei vertrat er die Auffassung, dass zumindest bei gewerblich tätigen Personen eine Außenprüfung hinsichtlich der Versicherungsteuer ohne weitere Voraussetzungen durchgeführt werden könne. Die Sonderregelungen des Versicherungsteuergesetzes schränkten die allgemeinen Vorschriften zur steuerlichen Außenprüfung (§§ 193 ff. der Abgabenordnung) nicht ein. Grenzen könnten allenfalls bei einer so genannten "Ermittlung ins Blaue hinein" bestehen, wenn die Prüfungshandlungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu Erkenntnissen führen könnten, die steuerlich relevant seien.
Hintergrund der Verfahren sind Erkenntnisse der Finanzverwaltung darüber, dass im Schifffahrtsbereich Versicherungsverträge auf Gesellschaften außerhalb der EU übertragen werden und zwischen verschiedenen Schifffahrtsgesellschaften so genannte Poolversicherungen abgeschlossen werden. In diesen Fällen sehen die Finanzbehörden Anlass zur Prüfung, welche Personen tatsächlich verpflichtet sind, die Steuer zu erklären und zu zahlen.
age/LTO-Redaktion
FG Köln bestärkt Vorgehensweise von BZSt: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7096 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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