Der VerfGH Berlin hat den Eilantrag eines Abgeordneten gegen die Corona-Verordnung abgewiesen. Er befürchtete Beschränkungen bei der Ausübung seines Mandats. Der VerfGH hält das für offensichtlich unbegründet.
Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Berlin hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Berliner Corona-Verordnung abgelehnt (Beschl. v. 17.04.2020, Az. 51 A/20*).
Ein Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses, der FDP-Abgeordnete Marcel Luthe, sah sich durch die Verordnung in seinem Recht auf das freie Mandat verletzt und rügte einen Verstoß gegen Art. 64 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB), wonach der Senat Rechtsverordnungen wie die Berliner Corona-Verordnung nur erlassen kann, wenn er hierzu durch ein Gesetz ermächtigt worden ist.
Gemäß § 14 Abs. 1 der Verordnung haben sich Berliner aufgrund der Coronakrise in ihrer Wohnung aufzuhalten. Wer seine Wohnung trotzdem verlassen will, braucht dafür einen Grund. Nach § 14 Abs. 3 Lit. a) der Verordnung müssen Abgeordnete, wenn sie wegen ihrer Abgeordnetentätigkeit hinaus wollen, diesen Grund bei einer Kontrolle durch die Polizei oder die zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft machen.
Keine Plausibilitätskontrolle
Vor Gericht argumentierte der Abgeordnete, dass die Regelung so unbestimmt sei, dass er in der Ausübung seines Mandats beschränkt werde. Er müsse insbesondere durch sein mandatsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht geschützte Informationen gegenüber der Polizei preisgeben. Ähnlich hatte auch ein Rechtsanwalt argumentiert, dessen Eilantrag gegen die Corona-Verordnung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolglos war. Der Berliner Migrationsrechtler sah sich dadurch, dass Mandanten gegenüber der Polizei einen "dringend erforderlche Termin" Termin beim Rechtsanwalt glaubhaft machen müssten, in seiner Berufsfreiheit verletzt. Und ganz ähnlich wie in seinem Fall fiel nun die Begründung bei dem Abgeordneten aus.
Auch dessen Vorbringen hält der VerfGH laut Gerichtsmitteilung für offensichtlich unbegründet. Für die Glaubhaftmachung könne von ihm nicht mehr verlangt werden, als dass er sich als Abgeordneter ausweise und versichere, dass er mandatsbezogen seine Wohnung verlassen habe. Eine weitergehende Kontrolle auch nur der Plausibilität seiner Erklärung habe zu unterbleiben, so der VerfGH. Dies gebiete die Bedeutung des freien Mandats und der Funktionsfähigkeit der Legislative.
Die Glaubhaftmachung umfasse damit auch nicht die Offenbarung von Informationen, die vom Zeugnisverweigerungsrecht erfasst sind, hieß es in einer Gerichtsmitteilung. Soweit der Abgeordnete das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage rügte, entschied das Gericht, dass er weder in seinen Rechten als Abgeordneter noch in seinen Grundrechten als Bürger betroffen ist.
acr/LTO-Redaktion
Anm. d. Red.: Aktenzeichen korrigiert am Tag der Veröffentlichung, 16:05 Uhr (pl)
VerfGH Berlin weist Eilantrag ab: . In: Legal Tribune Online, 21.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41364 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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