Der VerfGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Landtag einen von zwei AfD-Fraktionen getragenen Untersuchungsausschuss ablehnen durfte. Denn als der Landtag den Ausschuss ablehnte, war die zweite Fraktion gar nicht mehr vorhanden.
Der Baden-Württembergische Landtag durfte im November 2016 einen von der Alternative für Deutschland (AfD) beantragten Untersuchungsausschuss "Linksextremismus in Baden-Wüttemberg" ablehnen. Das entschied der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Landes am Mittwoch in Stuttgart (Urt. v. 13.12.2017, Az. 1 GR 29/17). Das Organstreitverfahren der AfD-Fraktion gegen den Landtag sei in Teilen unzulässig und auch unbegründet. Der Landtag habe keine Pflicht zum Einsetzen des Ausschusses gehabt.
Die AfD-Fraktion bestand nach der Landtagswahl aus 23 Abgeordneten, spaltete sich aber nach einem Streit kurzzeitig in eine AfD- und eine AWB-Fraktion auf. Beide Fraktionen beantragten dann die Einsetzung des Untersuchungsausschusses zum Thema Linksextremismus. Als der Landtag dann im November 2016 über die Einsetzung des Ausschusses entschied, waren die AWB-Abgeordneten bereits wieder in die AfD-Fraktion aufgenommen worden.
Der Landtag lehnte den Antrag daher ab. Zudem brachten die Fraktionen aller anderen Parteien einen Gesetzentwurf ein, mit dem unter anderem in § 2 Abs. 3 Satz 1 Untersuchungsausschussgesetz (UAG) nach den Wörtern "von zwei Fraktionen" die Wörter ", deren Mitglieder verschiedenen Parteien angehören" eingefügt wurden. Gegen beide Maßnahmen wandte sich die AfD in einem Organstreitverfahren und rügte eine Verletzung der Gleichheit der Fraktionen.
Einzelne Fraktion kann Minderheitenrechte nicht wahrnehmen
Der VerfGH wies den Organstreitantrag gegen die Änderung von § 2 Abs. 3 Satz 1 UAG als unzulässig, den gegen die Ablehnung der Einsetzung gerichteten Antrag als unbegründet zurück. Eberhardt Stilz, VerfGH- Präsident, betonte am Mittwoch, dass diese besonderen Minderheitenrechte natürlich so gedacht sind, dass sie auch nach dem Einsetzen des Ausschusses fortbestehen. So darf die Minderheit die Themen des Ausschusses sowie über den Verlauf und über Zeugen bestimmen. Diese Rechte hätte die wiedervereinigte AfD-Fraktion alleine gar nicht im Sinne des Gesetzes wahrnehmen können, so Stilz. Weitergedacht hätte sich der Ausschuss nach der Einsetzung auch gleich wieder auflösen können, weil es eben keine zwei Fraktionen mehr gab, die diese Minderheitenrechte gemeinsam wahrnehmen konnten.
Der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen, Uli Sckerl, sprach von einem "sinnlosen 'Aus Eins mach Zwei' der AfD-Fraktion", das nicht nur das Parlament, sondern auch die Justiz unnötig belastet habe. "Um einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, sind zwei Fraktionen nötig", betonte Sckerl. "Und zwar nicht nur dann, wenn der Antrag eingereicht wird, sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung und solange der Ausschuss arbeitet."
acr/LTO-Redaktion
mit dpa
VerfGH BaWü zu doppelter AfD-Fraktion: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26003 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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