Weil ihn 2008 ein Landesverfassungsschutzbericht erwähnte, erkannte das zuständige Finanzamt einem Verein die Gemeinnützigkeit ab. Zu Unrecht, wie das oberste Finanzgericht klarstellte.
Einem islamisch-salafistischen Verein darf nicht wegen bloßer Erwähnung in einem Landesverfassungschutzbericht die Gemeinnützigkeit aberkannt werden. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) mit am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil (Urt. v. 11.04.2012, Az. I R 11/11).
Das zuständige Finanzamt hatte einem islamisch-salafistischen Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt, weil dieser in einem Landesverfassungsschutzbericht des Jahres 2008 wegen Einbindung in demokratiefeindliche salafistische Netzwerke erwähnt worden war. Es stützte sich hierbei auf eine gesetzliche Vermutung, nach der bei Körperschaften, die als extremistische Organisation aufgeführt sind, davon auszugehen ist, dass sie die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht erfüllen.
Diese Vermutung greife jedoch nur, wenn die betreffende Organisation in dem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch eingestuft werde, so die Münchener Richter. Da schon das Finanzgericht (FG) keine konkreten Belege für extremistische Aktivitäten des Vereins im Jahr 2008 feststellen konnte, bestehe keine Grundlage, dem Verein für diesen Zeitraum die Gemeinnützigkeit abzuerkennen.
una/LTO-Redaktion
BFH zu Verfassungsschutzberichten: . In: Legal Tribune Online, 21.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6442 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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