Wegen Beihilfe zum Mordanschlag auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback 1977 hat das OLG Stuttgart die ehemalige RAF-Terroristin Verena Becker zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Davon gelten zweieinhalb Jahre bereits wegen einer früheren Verurteilung als verbüßt. Damit blieb das Gericht knapp unter dem Strafantrag der Bundesanwaltschaft.
Die Angeklagte habe die Entscheidung für den Anschlag "im Beisein der späteren Täter mit bestimmt und die Täter dadurch in ihrem Tatentschluss bestärkt", sagte der Vorsitzende Richter Hermann Wieland bei der Urteilsverkündung. Buback und seine beiden Begleiter waren vor 35 Jahren von einem Mordkommando der Roten Armee Fraktion (RAF) in Karlsruhe von einem Motorrad aus erschossen worden. Wer die beiden unmittelbaren Täter waren, konnte das Oberlandesgericht (OLG) in dem mehr als anderthalb Jahre dauernden Prozess nicht klären.
Die Bundesanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren wegen Beihilfe gefordert, die Verteidigung plädierte auf Freispruch. Die 59 Jahre alte Angeklagte hatte in einer Erklärung vor Gericht jede Beteiligung bestritten.
Es sei ein "außergewöhnliches Verfahren" gewesen, an das hohe Erwartungen geknüpft waren, sagte der Vorsitzende Richter. "Diesen konnte das Verfahren nur zum Teil genügen." Der Prozess habe gezeigt, "dass die Tataufklärung nach mehr als 30 Jahren stark eingeschränkt ist". Zahlreiche Zeugen seien zwischenzeitlich gestorben oder hätten keine genaue Erinnerung mehr.
Keine "schützende Hand" für die Angeklagte
Wieland widersprach Vorwürfen des Nebenklägers Michael Buback, es habe schwerwiegende Ermittlungspannen oder gar eine "schützende Hand" für die Angeklagte gegeben. Hierzu habe das Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben. "Aus dem Rückblick vom Schreibtisch der Geschichte ist es einfach, Vorwürfe zu formulieren", sagte Wieland.
Michael Buback, der Sohn des Opfers, hielt bis zum Schluss des Prozesses an seiner These fest, dass Becker selbst die tödlichen Schüsse abgefeuert habe; anschließend sei sie bei den Ermittlungen von höherer Stelle geschützt worden. Hierfür ergab die Hauptverhandlung jedoch keine Anhaltspunkte, betonte der Vorsitzende Richter.
Becker habe zwar während ihrer Haftzeit Anfang der 80-er Jahre Informationen an den Verfassungsschutz gegeben. Dafür habe sie Geld und Vorteile im Strafvollzug bekommen, sagte Wieland. "Weitergehende Vorwürfe sind nicht haltbar."
dpa/tko/LTO-Redaktion
OLG Stuttgart zum Mord an Generalbundesanwalt Buback: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6559 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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