Die Vereinnahmung eines berufsüblichen Honorars für die mehrere Jahre andauernde Betreuung eines Mandats ist bei einem Rechtsanwalt nicht ungewöhnlich und somit auch nicht als außerordentliche Einkunft im Sinne des EStG einzuordnen. In einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil bestätigt der BFH damit seine langjährige Rechtsprechung.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, bearbeitete über mehrere Jahre hinweg ein größeres Erbrechtsmandat. Nach erfolgreichem Abschluss des Auftrags erhielt er von seinen Mandanten eine hohe Honorarzahlung. Er sah in dieser Zahlung eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit und beantragte daher die Anwendung der Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem nicht. Er bekräftigte vielmehr seine jahrzehntealte Rechtsprechung, wonach die Anwendung der Tarifermäßigung auf besondere, außergewöhnliche Tätigkeiten beschränkt ist, die von der üblichen Tätigkeit eines Freiberuflers abgrenzbar sein müssen. Zum Zweck der Abgrenzung hat der BFH verschiedene Fallgruppen entwickelt, die im Streitfall jedoch nicht einschlägig seien.
Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass mehrjährige Tätigkeiten bei Rechtsanwälten, Ingenieuren und anderen Freiberuflern nicht unüblich seien und eine Tarifglättung schon durch die Häufigkeit und Regelmäßigkeit, mit der mehrjährige Aufträge angenommen, abgewickelt und abgerechnet werden, bewirkt werde (Urt. v. 30.01.2013, Az. III R 84/11).
mbr/LTO-Redaktion
BFH zu Anwaltshonoraren: . In: Legal Tribune Online, 03.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8450 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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