Das NetzDG legt fest, dass Nutzer sozialer Netzwerke Beschwerdemöglichkeiten über strafbare Inhalte leicht erkennen und erreichen können müssen. Diese Anforderungen habe der Messenger-Dienst Telegram nicht erfüllt.
Das Bundesjustizministerium (BMJV) geht gegen den Messengerdienst Telegram vor. Grund sei, dass Möglichkeiten zur Beschwerde über strafbare Inhalte nicht leicht erkennbar und erreichbar seien, erläuterte eine Sprecherin am Montag in Berlin. Dies schreibe das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) aber vor.
Zudem sei nicht klar, wohin sich Gerichte bei Telegram wenden könnten, wenn jemand juristisch gegen das Unternehmen vorgeht, hieß es weiter. Das NetzDG erlaubt es Nutzern sozialer Netzwerke, vor Gericht zu ziehen, wenn sie ihre Rechte nicht gewahrt sehen.
Formal zuständig ist das beim Justizministerium angesiedelte Bundesamt für Justiz, das nach Angaben der Sprecherin in der Sache zwei Bußgeldverfahren durchführt. An Telegram in den Vereinigten Arabischen Emiraten seien zwei Schreiben versandt worden. Das Unternehmen könne nun zu den Vorwürfen Stellung nehmen.
ast/dpa/LTO-Redaktion
NetzDG: . In: Legal Tribune Online, 14.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45198 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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