Heiko Maas will Unternehmensjuristen helfen, die Probleme, die nach dem Urteil des BSG aus April für ihre Altersversorgung entstanden sind, zu lösen. An konkreten Regelungen arbeitet der Bundesjustizminister jedoch noch nicht, stellte ein Sprecher am Mittwoch klar.*
Die Politik reagiert auf die Forderungen von Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Deutschem Anwaltverein (DAV) und dem Bund der Unternehmensjuristen (BUJ) nach berufsrechtlichen Regelungen für Syndikusanwälte.
Anders als vom Spiegel sowie im Nachgang auch von LTO.de am Dienstag gemeldet, arbeitet das Bundesjustizministerium (BMJ) noch nicht an konkreten Regelungen, damit Unternehmensjuristen weiterhin von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit bleiben.* Das hatte das Bundessozialgericht (BSG) im April verneint, weil diese keine anwaltliche Tätigkeit ausübten und damit für erhebliche Unsicherheit bei den Syndici gesorgt. Offenbar will Maas nicht unbedingt ein Urteil aus Karlsruhe abwarten, wo Beteiligte bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt haben.
Wie das Vorhaben konkret aussehen soll, könne man derzeit noch nicht sagen, gab ein Sprecher des BMJ auf Nachfrage gegenüber LTO an. Es handele sich um eine komplexe Angelegenheit, da auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einbezogen werden müsse. Derzeit befinde man sich in Abstimmungen, hieß es.
Justizminister Maas hatte zuletzt beim Parlamentarischen Abend des Deutschen Anwaltvereins (DAV) Anfang Oktober ein Einlenken der Politik in Aussicht gestellt. "Unser Ministerium wird mithelfen, eine Lösung für die berechtigen Interessen der Syndikusanwälte zu finden", sagte der Justizminister. Man stehe bereits in engem Kontakt mit dem DAV, der BRAK und mit dem Verband der Unternehmensjuristen.
una/LTO-Redaktion
* Anm. d. Red.: Die Nachricht vom 21.10.2014 wurde geändert nach einer entsprechenden Richtigstellung aus dem BMJV am Mittwoch, den 22.10.2014, 11:39 Uhr. Wir bitten, die auf einem Missverständnis beruhende entgegenstehende anderslautende Meldung vom Dienstag zu entschuldigen. pl/LTO-Redaktion
Richtigstellung aus dem BMJV: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13549 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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