Der DAV hegt verfassungsrechtliche Bedenken gegen das vom Europäischen Parlament mittlerweile gebilligte SWIFT-Abkommen mit den USA.
Der Anwendungsbereich des Abkommens sei zu weit gefasst. Es entspreche insbesondere nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) hinsichtlich Eingriffen in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und anderer IT-bezogener Grundrechte.
Diese Bedenken müssten dann bei der Anwendung des Abkommens durch die europäischen Behörden berücksichtigt werden, fordert Rechtsanwalt Dr. Helmut Redeker, Vorsitzender des DAV-Ausschusses Informationsrecht (Deutscher Anwaltsverein). Nach der bisherigen Formulierung würden europäische Behörden lediglich prüfen, ob die von den amerikanischen Behörden gestellten Anforderungen zur Übermittlung von Daten gerechtfertigt sind.
Darüber hinaus, so der DAV, sei die Weitergabe der auf diesem Wege gesammelten Daten nicht nur innerhalb der USA oder Staaten der EU, sondern auch an dritte Länder vorgesehen, ohne dass diese in irgendeiner Weise eingegrenzt würden. "Nach dem Abkommen ist es damit möglich, solche Daten auch an Drittstaaten weiterzugeben, die selbst keine demokratische Ordnung haben und in denen ein rechtsstaatliches Verfahren für betroffene Bürger nicht gesichert ist", erläuterte Redeker weiter. Dies, verbunden mit dem weiten Anwendungsbereich, lasse das Abkommen insgesamt verfassungsrechtlich nicht akzeptabel erscheinen.
SWIFT-Abkommen: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1144 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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