Ein Steuersatz von 20 Prozent auf den Kasseninhalt von Spielautomaten hat keine erdrosselnde Wirkung und ist rechtens. Dies entschied der VGH in Mannheim in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil und wies die Klage einer Spielhallenbetreiberin ab. Sie hatte argumentiert, dass der Betrieb der Automaten durch die Abgabe nicht mehr rentabel sei.
Die Gemeinden müssen bei der Festsetzung von Steuersätzen zwar die gesetzlich höherrangigen Grenzen beachten, sie sind jedoch nicht verpflichtet, die Interessen Einzelner zu berücksichtigen, so der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg (Urt. v. 11.07.2012, Az. 2 S 2995/11).
Die Betreiberin von zwei Spielhallen hatte sich gegen den Vergnügungssteuersatz ihrer Gemeinde gerichtlich zu Wehr gesetzt. Die Satzung der Gemeinde sieht für Gewinnspielautomaten eine Abgabe von 20 Prozent des Kasseninhalts nach Auszahlung der Gewinne vor. Die Frau betreibt insgesamt 19 solcher Automaten, vor dem VGH beklagte sie die erdrosselnde Wirkung des Steuersatzes auf ihren Beruf. Zudem habe der Gemeinderat unrechtmäßig über die Höhe des Steuersatzes beraten, da die Auswirkungen auf ihren Betrieb nicht berücksichtigt wurde.
Der 2. Senat des VGH sah dies anders. Eine Pflicht, die Interessen einzelner Steuerpflichtiger zu berücksichtigen, treffe die Gemeinden nicht. Der betreffende Steuersatz liege an der oberen Grenze dessen, was in der Rechtsprechung noch als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden sei. Eine erdrosselnde Wirkung könne nicht per se angenommen werden.
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.
una/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg zu Gewinnspielautomaten: . In: Legal Tribune Online, 16.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6847 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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