SG Dortmund zur abhängigen Beschäftigung: Betreuung von Senioren in Wohnanlage ist sozialversicherungspflichtig

05.04.2012

Beauftragt ein Wohnungsbauunternehmen eine Fachkraft, die Bewohner einer Seniorenwohnanlage nach einem Konzept für Betreutes Wohnen mit Beratungs- und Freizeitangeboten zu unterstützen, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung. Dies hat das SG Dortmund im Falle einer Wohnungsbaugenossenschaft entschieden, die mit einer Altenpflegerin die freie Mitarbeit als Betreuungskraft in einer Seniorenwohnanlage vereinbart hatte.

Nach Ansicht des Sozialgerichts (SG) ist für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung die Eingebundenheit der Betreuungskraft in den Betrieb der Genossenschaft und ihre "dienende Teilhabe" an deren Arbeitsprozess entscheidend. Schließlich trete die Betreuungskraft, die ansonsten mit einer halben Stelle bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt sei, nach ihrem Gesamtbild mangels eigenem Betriebssitz, Eigenwerbung, Internetpräsenz, nennenswerten weiteren Auftraggeben etc. kaum als selbstständige Unternehmerin auf (Urt. 23.03.2012, Az. S 34 R 898/10).

Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte mit Bescheid fest, dass die Betreuungskraft als abhängig Beschäftigte der Wohnungsbaugenossenschaft der Sozialversicherungspflicht unterliege. Hiergegen klagte die Genossenschaft vor dem SG ohne Erfolg.

Es handelt sich laut SG um eine abhängige Beschäftigung, weil die Betreuungskraft in der Seniorenwohnanlage ihre Leistungen nach Maßgabe des Miet- und Betreuungsvertrages zwischen der Genossenschaft und den Bewohnern erbringt und es sich somit nicht um eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit handele. Die Betreuungskraft trete den Bewohnern der Anlage wie eine Bedienstete der Genossenschaft gegenüber, zum Beispiel wenn sie über die Organisation des Einzuges oder die Handhabung und Nutzung vorhandener Einrichtungen in der Seniorenwohnanlage berät. Sie erbringe ihre Betreuungstätigkeit und auch die Freizeitangebote nicht im Auftrag und auf Rechnung der Bewohner, sondern allein für die Genossenschaft.

Auf die getroffene Vereinbarung einer freien Mitarbeit unter Verzicht auf Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall komme es nicht an, weil sie infolge entsprechender Arbeitnehmerrechte den tatsächlichen Verhältnissen und dem Gesamtbild der Tätigkeit der Betreuungskraft nicht entspreche.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

SG Dortmund zur abhängigen Beschäftigung: . In: Legal Tribune Online, 05.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5952 (abgerufen am: 13.11.2024 )

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