Unter Berücksichtigung des vor kurzem ergangenen Urteils des EGMR bezieht der Deutsche Richterbund Stellung zu den vom Bundeskabinett angekündigten Neuerungen im Bereich der Sicherungsverwahrung. Er begrüßt dabei vor allem den geplanten Ausbau der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung.
Der Diskussionsentwurf zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung mit einer Stärkung der Führungsaufsicht findet beim Deutschen Richterbund weitgehend Zustimmung. Diskussionsbedarf sieht der Richterbund hingegen bei einigen Einzelpunkten.
Die Bedenken hinsichtlich einer Unvereinbarkeit der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung mit Art. 5 EMRK werden nicht geteilt. Die Zulässigkeit leite sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 a) EMRK ab.
Unterstützung findet insbesondere der Ausbau der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung und die Beschränkung der Möglichkeiten der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung.
Der DRB bedauert hingegen, dass die in der Begründung des Diskussionsentwurfs geäußerten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht auch zu einer Neuregelung der Sicherungsverwahrung im Jugendgerichtsgesetz (JGG) führen sollen.
Weiteren Diskussionsbedarf sieht der Deutsche Richterbund ebenso bei einigen Einzelregelungen. So wird etwa die fehlende Regelung für Altfälle kritisiert.
Zudem regt der Richterbund eine bundesgesetzliche Absicherung eines ausreichenden Therapieangebots an. Aus Gründen des präventiven Opferschutzes sei es nicht zu verantworten, die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung auszuschließen, wenn es an Angeboten von Therapiemaßnahmen fehle.
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Sicherungsverwahrung: . In: Legal Tribune Online, 25.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1788 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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