Das Jobcenter Konstanz darf die Akte eines Leistungsberechtigten als E-Akte führen. Dessen Rechte werden dadurch nicht verletzt, entschied das SG Konstanz im Eilverfahren.
Ein Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II ist mit seinem Eilantrag gegen die Führung seiner Akte in elektronischer Form gescheitert. Das Jobcenter im Landkreis Konstanz darf diese auch digital führen, entschied das Sozialgericht (SG) Konstanz Ende Februar im Eilverfahren (Beschl. v. 27.02.2018, Az. S 11 AS 409/18 ER). Seit August 2016 wird die elektronische Akte (E-Akte) sukzessive bei allen Jobcentern eingeführt.
Im Zuge dessen hatten auch das Konstanzer Jobcenter angekündigt, die Akte des Hartz-IV-Empfängers zukünftig als E-Akte zu führen. Mit seinen Argumenten dagegen drang der Leistungsempfänger nicht durch. Seine Annahme, die E-Akte, in der die eingescannten Dokumente gespeichert werden, sei vor Hacker-Angriffen nicht wirksam geschützt und könne so leichter in unberechtigte Hände gelangen, hielt das Gericht für rein spekulativ.
Auch für elektronische Akten gölten die geltenden Regelungen zum Schutz seiner Daten vor dem unberechtigten Zugriff Dritter, begründeten sie ihre Entscheidung. Für die Datenübermittlung vom Jobcenter an das Sozialgericht gebe es sichere elektronische Übermittlungswege, zu denen etwa eine gewöhnliche E-Mail nicht gehöre.
pl/LTO-Redaktion
SG Konstanz lehnt einstweilige Anordnung ab: . In: Legal Tribune Online, 06.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27357 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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