Die Krankenkasse muss die Kosten für eine Gesichts-OP einer Transsexuellen nicht übernehmen. Damit scheiterte die Frau am Freitag vor dem SG Heilbronn mit ihrer Klage auf Übernahme von rund 4.000 Euro.
Die anatomisch als Mann geborene Klägerin hatte sich bereits diversen geschlechtsangleichenden Maßnahmen unterzogen, darunter eine Hormonbehandlung, Operation, Haarepilation und die Entfernung des Adamsapfels. Hierfür zahlte die Krankenkasse rund 50.000 Euro. Mit der nunmehr begehrten Gesichtsprofil-Harmonisierung wollte die Klägerin ihre Augenbrauen-, Nasen- und Kinnpartie operativ korrigieren lassen.
Die Krankenkasse hatte es abgelehnt, die Kosten zu übernehmen: Es könne nicht "im Vorbeigehen" festgestellt werden, dass das Gesicht der Klägerin männlich wirke. Kosten für eine "bestmögliche Angleichung" an das andere Geschlecht seien nicht zu übernehmen. Es sei auch nicht ihre Aufgabe, kosmetische Eingriffe in gesunde Körperpartien zu bezahlen. Psychische Beschwerden könnten nervenärztlich behandelt werden.
Die Klägerin hingegen hatte geltend gemacht, ihre Gesichtspartie sei überaus maskulin ausgeprägt. Hierunter leide sie seelisch.
Das Sozialgericht (SG) Heilbronn folgte der Argumentation der Krankenkasse. Der Gesichtsbereich der Klägerin wirke weder entstellend noch offensichtlich männlich. Dass sie mit ihrem Aussehen - wie womöglich viele andere Frauen auch - unzufrieden sei, rechtfertige keine kosmetische Operation auf Kosten der Krankenkasse (Urt. v. 26.10.2012, Az. S 8 KR 2808/09).
cko/LTO-Redaktion
SG Heilbronn zur Gesichts-OP einer Transsexuellen: . In: Legal Tribune Online, 27.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7409 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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