Das Jobcenter muss einer 59-jährigen Hartz-IV-Bezieherin eine teurere Wohnung finanzieren. Die Frau, die im 4. Stock eines Hauses ohne Aufzug gelebt hatte, konnte nur noch unter erheblichen Schmerzen Treppen steigen. Das Jobcenter versagte ihr dennoch die Übernahme höherer Unterkunftskosten für eine Wohnung mit Aufzug. Zu Unrecht, wie das SG Gießen am Donnerstag feststellte.
Das Sozialgericht (SG) Gießen verpflichtete das Jobcenter nach Einholung von drei ärztlichen Gutachten, die Kosten für die teurere Wohnung zu übernehmen. Der Orthopäde der Frau hatte einen Knorpelschaden im rechten Kniegelenk und Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule festgestellt. Er vertrat die Auffassung, beschwerdefrei werde seine Patientin ihre Einkäufe nicht mehr in den 4. Stock tragen können.
Das SG hielt dies für ausreichend, um den Umzug zu rechtfertigen. Auch ein Nichthilfebedürftiger würde umziehen, wenn das Treppensteigen dauerhaft mit Schmerzen verbunden wäre. Die Anforderungen an die Erforderlichkeit eines Umzugs dürften gerade bei gesundheitlichen Beschwerden nicht überzogen werden (Beschl. v. 10.01.2013, Az. S 25 AS 832/12 ER).
Das Jobcenter hatte der 59-Jährigen für die alte Wohnung einschließlich Heizung die Hälfte der Kosten in von 191,70 Euro monatlich bezahlt. Die andere Hälfte übernahm ihr Sohn. Für die neue Wohnung muss das Jobcenter nun anteilig 299,50 Euro monatlich übernehmen.
tko/LTO-Redaktion
SG Gießen zu Hartz-IV: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7947 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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