Die Witwe eines im Sommer 2012 verunglückten Speerwurfkampfrichters hat erfolglos auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geklagt. Der Mann war von einem Speer getroffen worden.
Das Unglück um einen 74-jährigen lizensierten Speerwurfkampfrichter, welches sich im Sommer 2012 in Düsseldorf ereignet hatte, war kein Arbeitsunfall. Die - allerdings noch nicht rechtskräftige - Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf wurde am Mittwoch bekannt (Urt. v. 17.03.2015, Az. S 1 U 163/13).
Das Gericht teilte mit, der Mann habe sich, noch während der Speer in der Luft war, zu der Stelle begeben, an der er den Aufprall ungefähr vermutete. Dann sei er von diesem tödlich getroffen worden. Die Witwe des Mannes hatte daraufhin geklagt und geltend gemacht, ihr Mann sei zwar nicht abhängig beschäftigt gewesen, als Kampfrichter bei Wettkämpfen sei er aber wie ein Beschäftigter vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst.
Das SG stellte allerdings darauf ab, dass der Mann ehrenamtlich tätig gewesen sei und lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten habe. Es gebe auch keine Berufsgruppe professionalisierter Kampfrichter. Daher könne er auch nicht einem Beschäftigen gleichgestellt werden. Dem Verunglückten habe es zudem freigestanden, an bestimmten Wettkämpfen teilzunehmen bzw. ihnen fernzubleiben, führte die 1. Kammer aus. Ein gesetzlicher Versicherungsschutz könne sich schließlich auch nicht aus der besonderen Gefahrenlage seiner Tätigkeit ergeben. Die ehrenamtliche Tätigkeit entspringe "der Liebe zum Sport", so das Gericht. Sie sei daher eher eine Freizeitbeschäftigung.
una/LTO-Redaktion
SG Düsseldorf zu Kampfrichter: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15598 (abgerufen am: 18.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag