Ein Sonntagsspaziergang endete für einen Mann damit, dass er von einem Auto erfasst wurde. Das SG Düsseldorf hat diesen Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt.
Befindet sich ein Arbeitnehmer in einer Rehabilitationsmaßnahme und hat in diesem Zusammenhang einen Unfall, so stellt dies einen Arbeitsunfall dar und berechtigt zu Leistungen aus der gesetzlichen Unfallkasse. Dabei schadet es auch nicht, wenn der Unfall während eines Sonntagsspaziergangs geschieht. Dies geht aus einem nun veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf hervor (Urt. v. 20.06.2017, Az. S 6 U 545/14).
Der Kläger befand ich an einem Sonntag auf einem privaten Spaziergang, als er beim Überqueren eines Zebrastreifens von einem Auto erfasst und verletzt wurde. Der 60-Jährige, der sich zum Zeitpunkt des Unfalls in einer stationären Rehabilitationmaßnahme befand, erhob daraufhin Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Berufgenossenschaft als gesetzliche Unfallversicherung.
In der Kur war ihm zwecks Gewichtsabnahme Bewegung empfohlen worden. Mit dem Spaziergang habe er seiner Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit bei der Gewichtsreduzierung nachkommen wollen, argumentierte er.
SG: Spaziergang war zur Rehabilitation geeignet
Dies Genossenschaft lehnte die begehrte Zahlung aber ab und verwies darauf, dass es sich bei dem Spaziergang um eine rein private, auf eigene Gefahr betriebene Tätigkeit gehandelt habe. Er sei nicht ärtzlich verordnet gewesen und stehe damit in keinem Zusammenhang mit der Rehabilitation des Klägers. Ein rein zeitlich-örtlicher Zusammenhang reiche nicht aus, um einen Anspruch auf Versicherungsleistungen zu begründen.
Das SG nahm in seinem Urteil sodann eine deutlich weitere Auslegung des Begriffs Arbeitsunfall vor und bejahte einen Anspruch des Mannes. Auch ein außerhalb der Rehabilitation durchgeführter Sonntagsspaziergang könne einen Arbeitsunfall begründen, so die Richter.
Zwar habe der Spaziergang an einem therapiefreien Tag stattgefunden, doch bestehe durchaus ein Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme des Mannes. Auch die fehlende ärztliche Verordnung spielte für das Gericht keine Rolle. Es reiche aus, so seine Begründung, wenn der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein durfte, die Tätigkeit sei geeignet, der stationären Behandlung zu dienen und diese Tätigkeit zudem objektiv kurgerecht sei. Beides sei bei dem hier streitigen Spaziergang gegeben gewesen.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
mam/LTO-Redaktion
Mit Materialien von dpa
SG bejaht Anspruch gegen Berufsgenossenschaft: . In: Legal Tribune Online, 11.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24953 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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