SG Dortmund zum Arbeitsunfall: Kein Ver­si­che­rungs­schutz auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb

23.03.2018

Wer während der Arbeitszeit einen Arzt besucht und auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsunfall hat, hat keinen Arbeitsunfall. Die Wiederherstellung der Gesundheit ist dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen, so das SG Dortmund.

Erleidet ein Arbeitnehmer nach einem knapp einstündigen Arztbesuch während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsunfall, liegt kein Arbeitsunfall vor. Dies hat das Sozialgericht (SG) Dortmund im Falle eines Arbeitnehmers aus Siegen entschieden, der sich auf dem Rückweg zu seiner Arbeitsstätte nach dem Besuch eines Orthopäden bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzte (Urt. v. 28.02.2018, Az. S 36 U 131/17).

Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall in Köln lehnte die Anerkennung des Unfalls als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall ab, da der Weg zum Arzt und zurück eine unversicherte private Tätigkeit darstelle. Die dagegen erhobene Klage wies das SG ab. Der Mann sei nicht auf einem mit seiner versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Betriebsweg verunglückt.

Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit seien dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und daher unversichert, entschied das SG. Dabei sei es unerheblich, dass der Arztbesuch auch der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit betrieblichen Belangen diene. Der Arbeitnehmer habe nicht davon ausgehen können, mit dem Arztbesuch eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen.

Schließlich liege kein Wegeunfall vor, weil der Mann sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf einem versicherten Weg von einem dritten Ort zu seiner Arbeitsstätte befunden habe. Hierfür habe er sich mindestens zwei Stunden in der Arztpraxis aufhalten müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

SG Dortmund zum Arbeitsunfall: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27711 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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