Das SG Dortmund hat den Ausschluss eines arbeitssuchenden Unionsbürger aus der Slowakei von der Grundsicherung für Arbeitssuchende bestätigt. Der Mann könne sich selbst helfen - durch Rückreise in die Slowakei.
In einem jetzt veröffentlichten Beschluss (v. 23.11.2015, Az. S 30 AS 3827/15 ER) lehnt das Sozialgericht (SG) Dortmund die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz für einen in Kreuztal lebenden slowakischen Bauarbeiter ab. Mit dem Antrag wollte sich der Mann gegen die Entscheidung des Jobcenters Siegen-Wittgenstein wehren, das ihn nach § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) von der Zahlung von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") ausschloss.
Das Gericht befand, dass das Jobcenter den Slowaken zu Recht von staatlichen Leistungen ausgeschlossen hat, da § 7 Abs. 1 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die verfassungsrechtliche Garantie eines menschenwürdigen Existenzminimums verlange nur die Beseitigung von Notlagen, die nicht durch eine "Hilfe zur Selbsthilfe" beseitigt werden könnten. Die vorrangige Selbsthilfemöglichkeit des antragstellenden EU-Bürgers bestehe darin, dass eine Rückreise in sein Heimatland durchgeführt werde.
Der Mann habe in der Slowakei die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch Arbeitsaufnahme selbst oder durch Eingliederung in das dortige Sozialsystem anderweitig sicherzustellen.
ms/LTO-Redaktion
SG Dortmund zu Hartz-IV-Ausschluss für EU-Bürger: . In: Legal Tribune Online, 02.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17735 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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