Mit 80 Mann beim Firmenlauf antreten – das ist keine Arbeit, sondern Vergnügen. Die gesetzliche Unfallversicherung greife daher nicht, entschied das SG Dortmund.
Die Teilnahme an einem Firmenlauf führt nicht zum Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Verletzung im Rahmen einer solchen Veranstaltung sei nämlich kein Arbeitsunfall, entschied das Sozialgericht Dortmund (SG) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Urt. v. 4.2.2020, Az. S 17 U 237/18).
Die klagende Mitarbeiterin eines Jobcenters hatte mit 80 Arbeitskollegen an einem Firmenlauf teilgenommen. Der Lauf wurde von einem privaten Veranstalter organisiert und insgesamt nahmen 10.000 Menschen teil. So weit, so schön! Während des Laufs stürzte die Frau jedoch und brach sich das rechte Handgelenk. Sie wandte sich daher an die Berufsgenossenschaft, die aber die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ablehnte.
Auch vor Gericht hatte die Jobcenterangestellte keinen Erfolg. Laut dem SG Dortmund handele es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Der Firmenlauf stehe nicht in einem engen rechtlichen Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin des Jobcenters, begründeten die Richter. Auch sei ein solches Rennen nicht als Betriebssport zu werten, da dieser Ausgleichs- anstatt Wettbewerbscharakter besitzen und regelmäßig stattfinden müsse.
Auch wenn das Jobcenter den Firmenlauf beworben und gemeinsame Trikots gestellt habe, sei er nicht vom Arbeitgeber organisiert, sondern von einem privaten Veranstalter für eine Vielzahl von Firmen und deren Beschäftigten gedacht. Es handele sich daher nicht um eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zum Zwecke der Förderung der Betriebsgemeinschaft.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
ast/dpa/LTO-Redaktion
SG Dortmund zur gesetzlichen Unfallversicherung: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40579 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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