Eine Erzieherin, die aufgrund von Kindergeschrei einen Tinnitus erlitten haben will - das glaubt das SG Dortmund nicht. Denn selbst bei menschlichen Schreien mit Spitzenschallpegeln seien keine bleibenden Hörschäden zu erwarten.
Auch noch so lautes Kindergeschrei kann bei einer Erzieherin nicht als Arbeitsunfall gewertet werden, meint das Sozialgericht (SG) Dortmund und verweigert einer unter einem Tinnitus leidenden Frau Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gab das Gericht am Montag bekannt (Urt. v. 22.01.2018, Az. S 17 U 1041/16).
Eine Erzieherin aus Hamm wollte von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen einen sogenannten Tinnitus-Masker bezahlt haben. Ein solcher Masker wird ähnlich wie ein Hörgerät am Ohr getragen und erzeugt ein gleichmäßiges Rauschen, das den störenden Tinnitus-Ton überdecken soll.
In dem heilpädagogischen Kinderheim, in dem die Erzieherin beschäftigt ist, habe ihr ein Kind so laut ins Ohr gebrüllt, dass sie eine bleibende Hörstörung erlitten habe, argumentierte sie.
Den Antrag auf Kostenübernahme lehnte die Behörde ab. Selbst Schreie aus unmittelbarer Nähe des Ohres seien nicht geeignet dauerhafte Hörstörungen oder ein bleibendes Ohrgeräusch zu verursachen, hieß es in der Begründung.
Die Klage der Erzieherin gegen den Bescheid wiesen die Dortmunder Sozialrichter nun ab. Es könne nämlich nicht festgestellt werden, dass die Frau aufgrund des Kinderschreis einen Tinnitus-Masker benötige. In der medizinischen Wissenschaft sei anerkannt, dass durch menschliche Schreie selbst bei Spitzenschallpegeln von mehr als 130 Dezibel keine bleibenden Hörschäden zu erwarten seien – und erst recht kein Tinnitus, so das SG.
mgö/LTO-Redaktion
SG Dortmund zur Entschädigung wegen Tinnitus': . In: Legal Tribune Online, 19.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27101 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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