Das Jobcenter muss keine große Wohnung finanzieren, damit sich dort das Kind eines Ex-Partners des Leistungsempfängers aufhalten kann. Das entschied das SG Berlin. Dafür müsse es schon dessen leibliches oder rechtliches Kind sein.
Wollen Empfänger von Hartz-IV-Leistungen mehr Wohnraum für den Umgang mit dem Kind des Ex-Partners, müssen sie hierfür selbst aufkommen. Das Jobcenter ist jedenfalls nicht verpflichtet, hierfür die nötigen Mittel bereitzustellen. Das hat das Sozialgericht (SG) Berlin Ende Januar entschieden, wie am Dienstag bekannt wurde (Urt. v. 27.01.2016, Az. S 82 AS 17604/14).
Die Richter beurteilten damit den Fall eines lesbischen Paares, welches zusammen mit der leiblichen Tochter der einen Partnerin in Berlin-Lichtenberg eine 97 Quadratmeter große Wohnung bewohnt. Das Jobcenter hatte die Miete in Höhe von 774 Euro brutto für unangemessen hoch gehalten und seit Juli 2013 nur noch 603 Euro gewährt. Dagegen wandten die beiden Klägerinnen ein, dass jedes zweite Wochenende und jeweils von Montag bis Mittwoch eine vierte Person, nämlich die fünfjährige Tochter der Ex-Partnerin der einen Klägerin, in der Wohnung lebe. Das Jugendamt habe den Umgang mit der Klägerin, die sich selbst als "soziale Mutter" bezeichnet, für sinnvoll erachtet. Daher bestehe Raumbedarf für vier Personen, weshalb die Wohnung nicht unangemessen teuer sei.
Das SG wies die Klage nun aber ab. Es sei nur von einem Drei-Personen-Haushalt auszugehen, urteilten die Richter. Für einen Anspruch auf höhere Mietzuschüsse sei Voraussetzung, dass die Klägerin durch die Besuche des Kindes der Ex-Partnerin ein verfassungsrechtlich geschütztes Umgangsrecht als Elternteil ausübe, heißt es. Es mache keinen Unterschied, ob die Eltern gleichen oder verschiedenen Geschlechts seien. Jedoch sei ein durch Abstammung oder rechtliche Zuordnung begründetes Elternverhältnis nötig, welches hier nicht gegeben sei. Eine rein soziale Elternschaft reiche nicht.
Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass sich an der Situation auch dann nichts ändern würde, wenn die betroffene Klägerin gegenüber der sorgeberechtigten Person ein zivilrechtlich tituliertes Umgangsrecht hätte. Denn dieses diene in erster Linie nur dem Kindeswohl und habe nicht den Zweck, finanzielle Ansprüche der Bezugsperson zu begründen. Allenfalls kämen sozialrechtliche Ansprüche des Kindes selbst in Betracht, etwa um Entwicklungsstörungen zu vermeiden oder zu lindern, so die Entscheidung. Jedoch sei diese Frage nicht Prüfgegenstand gewesen, da das Kind nicht selbst als Klägerin aufgetreten sei.
una/LTO-Redaktion
SG Berlin verweigert Hartz-IV-Zuschlag: . In: Legal Tribune Online, 16.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18472 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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