Bleibt unklar, ob die Geldzahlung von Verwandten zur Unterstützung eines Hartz-IV-Empfängers ein Geschenk oder nur ein Darlehen sein sollte, geht dies zu Lasten des Betreffenden. Dies geht aus einem Urteil des SG Berlin vom Montag hervor.
Nach Auffassung des Sozialgerichts (SG) Berlin ist bei einem Geldzufluss unter Verwandten genau zu unterscheiden zwischen verschleierter Schenkung, Unterhaltszahlung oder Darlehen. Es sei außerdem zu prüfen, ob ein Darlehensvertrag tatsächlich abgeschlossen wurde und ernst gemeint ist (Urt. v. 12.04.2011, Az. S 157 AS 26445/08).
Der 28-jährige Kläger befand sich in einer Ausbildung zum Programmierer und bezog BAföG. Seine Mutter zahlte jeden Monat seine Miete und das Schulgeld, insgesamt 750 Euro. Das Jobcenter lehnte seinen Antrag auf Mietzuschuss mit der Begründung ab, dass die Kosten bereits von der Mutter getragen würden. Der Kläger hingegen machte geltend, dass die Mutter ihm das Geld nur geliehen habe.
Das Gericht befragte Mutter und Sohn. Während der Sohn angab, nur die Miete zurückzahlen zu müssen, sagte die Mutter, dass sie auch das Schulgeld nur geliehen habe. Wieviel der Sohn einmal zurückzahlen müsse, hinge aber auch von ihrer zukünftigen finanziellen Lage ab. Eine konkrete Abmachung konnten beide nicht wiedergeben.
Die Berliner Richter wiesen die Klage daraufhin mit der Begründung ab, dass Unklarheiten über die Rückzahlungspflicht des Klägers zu seinen Lasten gingen.
age/LTO-Redaktion
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SG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 11.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3004 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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