Im Streit über den Abschlag, den Apotheken für verschreibungspflichtige Medikamente an die Krankenkassen abführen müssen, haben die Kassen in erster Instanz einen Erfolg erzielt.
Nach Ansicht des Sozialgerichts (SG) ist bei der Absenkung des Abschlags damals nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass Apotheken nicht nur Personalmehrkosten, sondern andererseits auch Umsatzsteigerungen verzeichnet haben (Urt. v. 27.04.2011, Az. S 73 KR 135/10).
Apotheken und Krankenkassen streiten schon länger über die Höhe des Abschlages in den Jahren 2009 und 2010. Seit 2011 beträgt er 2,05 Euro pro verschreibungspflichtigem Medikament. In den beiden Jahre zuvor mussten die Apotheken jedoch nur 1,75 Euro abführen. Diesen Betrag hatte eine Schiedsstelle 2009 festgelegt, weil sich die Parteien untereinander nicht einigen konnten.
"Wir begrüßen das Urteil, denn es wird klar gestellt, dass bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Apotheken wie bei anderen Unternehmen auch nicht nur die Ausgaben, sondern auch die Gewinne mit einbezogen werden", kommentierte der GKV-Spitzenverband die Entscheidung. Die Apotheker hingegen zeigten sich zuversichtlich, dass das Urteil in nächster Instanz aufgehoben wird.
Das Landessozialgericht (LSG) hatte bereits 2009 ein Urteil des SG Berlin aufgehoben und eine sofortige Vollziehung des Abschlags von 1,75 Euro angeordnet. "Wir gehen davon aus, dass das LSG seiner Rechtsprechung treu bleibt", so der Vorsitzende des Deutschen Apothekenverbands Fritz Becker.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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SG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 03.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3180 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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