Wer bei einem Segeltörn die Schiffsführung übernimmt, muss für seine falschen Entscheidungen an Bord auch gerade stehen. Das stellte das OLG Hamm in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil fest.
Der Skipper müsse sich bewusst sein, dass er ein Haftungsrisiko eingeht, erläuterte eine Gerichtssprecherin. Das gelte etwa, wenn Mitseglern durch falsche Manöver etwas passiere. Für die Ungeschicklichkeit seiner Crew könne der Skipper aber nicht haftbar gemacht werden.
Im konkreten Fall konnte der 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm – sachverständig beraten – ein fehlerhaftes Anlegemanöver nicht erkennen. Die von dem Skipper gewählte Art des Anlegens des Beibootes (mit dem Bug im rechten Winkel zur Badeplattform) sei zulässig, risikoarm, wegen der fehlenden Achterleine sinnvoll, den Crewmitgliedern körperlich zumutbar und geläufig gewesen. Wetter und Wellen hätten keine Probleme bereitet. Auch der Umstand, dass der Skipper den Außenbordmotor abstellte, sei bei dem angeleinten Boot nicht fehlerhaft. Der Skipper sei auch nicht verpflichtet gewesen, eine zusätzliche Achterleine zu beschaffen und sie beim Anlegen zu verwenden.
Mit seinem Urteil vom 25. November 2011 (Az. I 9 U 100/10) wies das OLG die Klage eines Crewmitglieds ab und bestätigte die Auffassung des Landgerichts Dortmund. Der Mann hatte geklagt, weil er bei Dunkelheit vom Beiboot über dessen Bug auf die am Heck der Segelyacht befindliche Badeplattform übersteigen wollte und dabei stürzte. Er erlitt eine schwere Schulterverletzung, sah die Ursache in dem Anlegemanöver des Skippers und wollte diesen für die erlittenen materiellen und immateriellen Schäden verantwortlich machen.
Die Revision ist der Gerichtssprecherin zufolge nicht zugelassen.
dpa/plö/LTO-Redaktion
OLG Hamm zur Haftung: . In: Legal Tribune Online, 29.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5902 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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