Haften Online-Plattformen direkt für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer? Jedenfalls im Moment noch nicht, so der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen. Das komme aber mit der umstrittenen Urheberrechtsrichtlinie.
Betreiber von Online-Plattformen müssen bei einem Verstoß ihrer Nutzer gegen das Urheberrecht jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht unmittelbar dafür haften. So sieht es jedenfalls Generalanwalt Saugmandsgaard Øe am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinen Schlussanträgen zu zwei Rechtssachen, die er am Donnerstag stellte. Ein Urteil des Gerichts folgt zu einem späteren Zeitpunkt.
Es geht konkret um zwei Fälle: Ein Musikproduzent ging vor deutschen Gerichten gegen die Videoplattform Youtube und den Mutterkonzern Google vor, weil Nutzer im Jahr 2008 Tonträger ohne seine Erlaubnis hochgeladen haben sollen. An den Tonträgern soll der Produzent Rechte haben. Im zweiten Fall wehrte sich die Wissenschaftsverlagsgruppe Elsevier ebenfalls vor deutschen Gerichten dagegen, dass auf der Sharehosting-Plattform Uploaded von Cyando mehrere Werke eingestellt wurden, an denen ausschließlich der Verlag die Rechte hält. Auch hier soll das Ganze nach Gerichtsangaben ohne die Erlaubnis des Verlags auf die Plattform gelangt sein. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, bei dem die Verfahren anhängig sind, hatte dem EuGH daraufhin Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der Generalanwalt verweist in seinen Schlussanträgen auf die kommende, aber äußerst umstrittene Urheberrechtsrichtlinie, die von jedem Staat bis Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Sie verpflichte Betreiber dazu, für die von Nutzern online gestellten Werke die Erlaubnis von Rechtsinhabern einzuholen - zum Beispiel mit Lizenzvereinbarungen. In den jetzigen Rechtsfällen aber sei, so Øe, diese Richtlinie aber noch nicht anwendbar. Der Generalanwalt ist deshalb der Ansicht, dass Betreiber der Plattformen derzeit noch nicht unmittelbar für das rechtswidrige Hochladen geschützter Werke durch ihre Nutzer haften müssen. Ein Betreiber nehme selbst keine "öffentliche Wiedergabe" der Werke vor, sondern habe grundsätzlich die Rolle eines Vermittlers. Die Primärhaftung treffe in der Regel die Nutzer.
Zugleich betonte er, dass Rechteinhaber bereits nach dem aktuell geltenden Unionsrecht gerichtliche Anordnungen gegen Betreiber erwirken könnten, um sie zu etwas zu verpflichten - unabhängig von der Frage der Haftung. Ein Beispiel dafür wäre, dass Inhalte von der Plattform genommen werden müssen, obwohl der Betreiber selbst nicht haftet.
dpa/vbr/LTO-Redaktion
EuGH-Generalanwalt zu Urheberrechtsverletzungen: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42225 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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