Mehrere deutsche Unternehmen mit hohem Stromverbrauch müssen sich nach Ansicht des Generalanwalts beim EuGH wohl auf Nachzahlungen bei der Ökostrom-Umlage einstellen. Ein Urteil dürfte in einigen Wochen fallen.
Der zuständige Generalanwalt hält die Klage von vier Stahlwerken der Gruppe Georgsmarienhütte gegen die Nachforderungen für unzulässig, wie aus den am Dienstag veröffentlichen Schlussanträgen hervorgeht. Die Richter müssen dem Gutachten des Generalanwaltes nicht folgen, tun dies aber oft.
Es geht um die Milliardenkosten für die Förderung erneuerbarer Energien, die auf alle Stromkunden umgelegt werden. Die Bundesregierung hatte 2012 Ausnahmen für Betriebe mit besonders hohem Stromverbrauch gewährt. Die EU-Kommission wertete einen Teil dieser Ermäßigungen 2014 jedoch als unzulässige Beihilfe für die Unternehmen. Die Bundesregierung forderte deshalb Geld zurück, unter anderem von Werken der Georgsmarienhütte. Diese klagten daraufhin.
Generalanwalt Manuel Campos Sanchez-Bordona hält jedoch die Klage aus zwei Gründen für chancenlos: Zum einen hätten die Unternehmen aus seiner Sicht das EU-Gericht anrufen müssen und nicht das VG Frankfurt am Main, das seinerseits den EuGH um Rat bat. Die vier Unternehmen der Georgsmarienhütte-Gruppe seien "eindeutig und offensichtlich klagebefugt gewesen, um den streitigen Kommissionsbeschluss 2015/1585 vor dem EuGH anzufechten". Das hätten sie jedoch nicht getan.
Nach der Rechtsprechung des EuGH bleibe daher kein Raum, um vor den nationalen Gerichten zu klagen und diese zu ersuchen, eine Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit des Beschlusses, mit dem die Kommission die Beihilfe für rechtswidrig erklärt habe, vorzulegen.
Zudem hält der Generalanwalt die 2014 ergangene Entscheidung der Kommission für rechtmäßig: Die Voraussetzungen, um eine Beihilfe als unvereinbar mit EU-Recht einzustufen, lägen vor. Die Unternehmen seien mit der ermäßigten EEG-Umlage zu Lasten der übrigen Verbraucher begünstigt worden, erklärt der Generalanwalt.
dpa/hs/LTO-Redaktion
Generalanwalt am EuGH zur EEG-Umlage: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27229 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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