Ein Kindergeburtstag ist kein ausreichender Grund, um dem Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind vorzuenthalten. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichen Beschluss des Saarländischen OLG hervor.
Nach dem Beschluss müssen beide Elternteile dafür Sorge tragen, dass gerichtlich vereinbarte Regelungen über den Umgang mit einem Kind eingehalten werden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Mutter mit dem leiblichen Vater des Kindes vor Gericht einen Vergleich zum Umgangsrecht geschlossen. Der Vater sollte das Kind an bestimmten Wochenenden sehen können. An einem der Termine verwies die Mutter jedoch darauf, das Kind feiere an diesem Tag seinen Geburtstag und die Einladungen seien schon verschickt. Der Vater beantragte daraufhin erfolgreich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100 Euro gegen die Mutter.
Zur Begründung verwies das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) darauf, Umgangsvereinbarungen hätten nur Sinn, wenn sie strikt eingehalten würden. Denn dem Wohl des Kindes dienten ständige Auseinandersetzungen nicht. Daher sei es auch gerechtfertigt, durch ein Ordnungsgeld deutlich zu machen, dass Verstöße gegen solche Vereinbarungen von den Gerichten nicht hingenommen würden (Beschl. v. 26.11.2010, Az. 6 WF 118/10).
mbr/LTO-Redaktion
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Saarländisches OLG : . In: Legal Tribune Online, 19.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2369 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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