Nicht nur hat Russland die Ukraine angegriffen, sondern bereits vor Jahren Teile von Georgien besetzt. In diesem Zusammenhang ermittelt der IStGH, dessen Ankläger jetzt Haftbefehle beantragt hat.
Der Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Den Haag, Karim A.A. Khan QC, hat im Rahmen der Untersuchung der Situation in Georgien 2008 mehrere Haftbefehle beantragt. Die beantragten Haftbefehle richten sich gegen drei Mitglieder der de-facto-Regierung von Südossetien.
Die Region Südossetien liegt auf der Südseite des Großen Kaukasus und gehört völkerrechtlich zu Georgien, wird aber von Russland seit 2008 als Ergebnis des Kaukasuskrieges 2008 kontrolliert. Dementsprechend ist die internationale Anerkennung von Südossetien als unabhängiger Staat gering und beschränkt sich auf Staaten wie Syrien, Venezuela und Russland.
Seit 2016 läuft hinsichtlich der Vorkommnisse in Georgien zwischen Juli und Oktober 2008 eine sogeannte Investigation propiu motu nach Art. 13(c), 15 IStGH-Statut, also Ermittlungen durch den IStGH-Ankläger. Dabei geht es insbesondere um Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen durch Mitglieder der de-facto-Regierung. Aus diesen Ermittlungen ist Ankläger Khan jetzt zur Überzeugung gelangt, dass ein hinreichender Tatverdacht unter anderem für Folter und unmenschlicher Behandlung sowie Geiselnahme und für Menschenwürdeverletzungen gegeben ist. Auch geht es dabei um die rechtswidrige Vertreibung und Überführung von georgischen Zivilisten im Zusammenhang mit der russischen Besatzung.
Ankläger Khan teilte weiterhin mit, dass ähnliche Verhaltensmuster auch in der Untersuchung der Geschehnisse in der Ukraine zu beobachten seien und die Beobachtung weiter andauere. Zudem betonte er, dass die Einhaltung von Völkerrecht nicht optional ist.
jb/LTO-Redaktion
IStGH zum Russland-Georgien-Konflikt: . In: Legal Tribune Online, 11.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47797 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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