Auch nur fünf Minuten der Abwesenheit können Kinderbetreuern den Job kosten. Solange kein zwingender Notfall besteht müssen sie höchtpersönlich anwesend sein, entschied das OVG NRW.
Wer die zu betreuuenden Kinder alleine lässt und die Beaufsichtigung an einen Dritten delegiert, ist nicht zur Kinderbetreuung geeignet, hat das Oberverwaltungsgerichts NRW in Münster (OVG) beschlossen und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (Beschl. v. 15.01.2022, Az. 12 B 1966/21).
Die Stadt Eschweiler hatte Kenntnis darüber erlangt, dass eine Tagesmutter bereits im Jahr 2018 die Aufsicht über die von ihr betreuten Kinder einer dritten Person überlassen hatte, während sie den Hund ausführte. Außerdem hatte sie sich zeitweise in einer anderen Wohnung in dem Mehrfamilienhaus aufgehalten, während die betreuten Kinder schliefen. Daraufhin hob die Stadt die Pflegeerlaubnis auf.
Nach Ansicht des OVG erfolgte die Entziehung auch zu Recht: Um für die Kinderbetreuung geeignet zu sein, müsse die Frau ihre Aufgabe persönlich wahrnehmen und das zu jeder Zeit. Die Betreuung dürfe auch nicht in kleinem Umfang auf einen Dritten delegiert werden. Schon eine geringe Abweichung von diesem Grundprinzip deute auf eine mangelnde Verlässlichkeit hin. Dabei spiele die konkret in Kauf genommene Kindeswohlgefährdnung keine Rolle. Dass der erste Vorfall bereits mehrere Jahre zurückliege, stehe dem nicht entgegen, weil sich im Jahr 2021 ein ähnlicher Vorfall wiederholt habe. Auch dass das Ausführen des Hundes nur ausnahmsweise erfolgt sei, lediglich fünf Minuten gedauert habe und eine dritte Person in der Zeit bei den schlafenden Kindern geblieben sein soll, stelle die mangelnde Verlässlichkeit nicht in Frage.
Ein zwingender Notfall könne eine Ausahme sein, liege aber nicht vor. Die Unterbringung von Kleinkindern bei Tagespflegepersonen verlange es, dass die Eltern auf die strikte Einhaltung der Höchstpersönlichkeit und lückenlose Gewährleistung der Aufsichtspflichten vertrauen dürfen. Die Aufsicht aus einer anderen, unmittelbar darunter liegenden Wohnung ist ebenfalls nicht hinreichend, auch wenn zusätzlich technische Überwachungsmöglichkeiten wie etwa ein Babyphone genutzt werden.
cp/LTO-Redaktion
OVG NRW zu Kinderbetreuung: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47332 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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