Die Darstellung einer Biermarke vor und nach der Liveübertragung eines Fußballspiels im Fernsehprogramm von Sat.1 war unzulässig. Dies geht aus einem am Montag bekannt gegebenen Urteil des OVG Rheinland-Pfalz hervor. Das Gericht gab mit seiner Entscheidung einer Klage der Landeszentrale für Medien und Kommunikation in Rheinland-Pfalz statt.
Der Fernsehsender Sat.1 strahlte im Mai jeweils vor und nach der Liveübertragung eines Fußballspiels zwei Liveschaltungen zu einem sogenannten "Männercamp" aus, der Veranstaltung einer Brauerei. Die Liveschaltungen wurden durch den Moderator der Vor- und Nachberichterstattung eingeleitet. Auch ein ehemaliger Fußballmanager kam zu Wort, während um ihn herum immer wieder eine Biermarke der Brauerei im Bild zu sehen war, etwa auf Sweatshirts, Biergläsern und Bierflaschen. Die Biermarke wurde im Rahmen des Interviews zudem mehrfach genannt.
Hierin sah die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz ein unzulässiges "Product Placement". Auf die Produktplatzierungen sei vom Sender entgegen den Vorschriften des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrages nicht ordnungsgemäß hingewiesen worden. Die Produkte der Brauerei seien überdies zu stark in den Liveschaltungen herausgestellt worden.
Biermarke war zu präsent
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz gab der LMK Recht, die Biermarke sei in den Berichten zu stark herausgestellt worden. Die wiederholte und prominente Zurschaustellung der Marke sei weder redaktionell noch durch die Notwendigkeit der Darstellung der Lebenswirklichkeit gerechtfertigt gewesen.
Zudem habe die Vor- und Nachbereitung des Fußballspiels durch das Interview mit dem Fußballmanager für sich genommen in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Präsentation der Biermarke gestanden. Soweit es redaktionell darum gegangen sei, den ehemaligen Fußballmanager speziell aus der Situation eines "Männerabends" heraus zu interviewen, könne dies zwar die Einbeziehung von Bierflaschen oder das vereinzelte Tragen von Sweatshirts mit entsprechenden Logos rechtfertigen, jedoch nicht die umfangreiche Präsenz der Logos der Brauerei auf den ersichtlich gezielt platzierten Bierflaschen, Sweatshirts, Biergläsern sowie der im Hintergrund zu sehenden Wand und einem Eiskübel.
Auch dem Argument, Sat.1 habe lediglich die "Realität" im Rahmen des von der Brauerei veranstalteten "Männercamps" abgebildet, ließ das Gericht nicht zu. Schließlich handle es sich bei dem "Männercamp" um eine künstlich erzeugte Realität, die gezielt zu Werbezwecken entwickelt worden sei. Sie könne daher nicht dazu dienen, die Grenzen zulässiger Produktplatzierung zu überwinden (Urt. v. 22.08.2013, Az. 2 A 10002/13.OVG).
mbr/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz zum Product Placement: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9564 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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