Durch eine Entscheidung des VG Gelsenkirchen hat Bahar Aslan weiterhin ihren Lehrauftrag an der Polizeihochschule NRW. Hiergegen wehrt sich das Land mit einer Beschwerde.
Im Streit um den Rauswurf einer Dozentin an der Polizei-Hochschule NRW (HSPV) wegen eines polizeikritischen Tweets hat das Land NRW Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen eingelegt. Das VG Gelsenkrichen hatte im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage der Dozentin gegen den Entzug ihres Lehrauftrages wiederhergestellt. Über die Beschwerde wird nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entscheiden. Ein Sprecher des VG Gelsenkirchen bestätige diesen Schritt am Dienstag der dpa.
Bahar Aslan war mit einem Eintrag auf der Plattform Twitter, die inzwischen X heißt, in die Kritik geraten: "Ich bekomme mittlerweile Herzrasen, wenn ich oder meine Freund*innen in eine Polizeikontrolle geraten, weil der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden uns Angst macht. Das ist nicht nur meine Realität, sondern die von vielen Menschen in diesem Land."
Die HSPV hatte diesen und weitere Tweets sowie eine nicht eingeholte Nebentätigkeitsgenehmigung zum Anlass genommen, den Lehrauftrag zu widerrufen. Nach Überzeugung des VG Gelsenkirchen hatte die Hochschule aber Umstände zugunsten von Aslan nicht genügend berücksichtigt.
Daher hatte das VG Gelsenkrichen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Anfang September entschieden, dass die Maßnahme der Hochschule voraussichtlich rechtswidrig war, weil keine tragfähige Gesamtabwägung stattgefunden habe. Durch diese Entscheidung bleibt Aslan vorerst wieder im Besitz eines Lehrauftrags im Fach "Interkulturelle Kompetenz" (Beschl. v. 05.09.2023, Az. 4 L 1374/23).
Indes hatte auch das VG Gelsenkirchen trotz der fehlenden Gesamtbetrachtung seitens der HSPV auch den Hinweis gegeben, dass die öffentliche Äußerung der Dozentin durchaus Zweifel an ihrer Eignung zur Lehrbeauftragten in ihrem Fach begründen würde.
dpa/jb/LTO-Redaktion
Nach Entscheidung des VG Gelsenkirchen: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52735 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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