Die klagenden Rechtsreferendare haben sich auch in zweiten Instanz gegen das Land NRW durchgesetzt. Wie am Dienstag bekannt wurde, entschied auch das OVG Münster zugunsten der Nachwuchsjuristen. Nun muss das Land wohl nachzahlen.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster bestätigte mit seinem Urteil vom 27.10.2014 (Az. 3 A 1217/14) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Minden (Az. 4 K 96/14). Das Land NRW muss demnach Unterhaltsbeihilfe gemessen am Bundes- und nicht am Landesbesoldungsgesetz zahlen. Eine erfreuliche Nachricht für alle Jura-Referendare, denn die rückwirkenden Nachzahlungen werden wohl schon bald Realität werden.
In Nordrhein-Westfalen stehen Rechtsreferendare seit 1999 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land und erhalten von diesem eine sogenannte Unterhaltsbeihilfe. Doch über deren genaue Berechnung gibt es seit längerem Streit.
Nach dem Wortlaut der bis zum 16. Oktober 2014 einschlägigen Rechtsverordnung betrug der Grundbetrag der Beihilfe 85 Prozent des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) zahlte den Referendaren seit 2006 jedoch nur 85 Prozent des niedrigeren nordrhein-westfälischen Anwärtergrundbetrages. Dieser setzte sich zusammen aus dem gleichnamigen Betrag gemäß dem Bundesbesoldungsgesetz nach dem Stand vom 31. August 2006 zuzüglich der seit diesem Zeitpunkt im Landesrecht vorgenommenen Besoldungsanpassungen.
Diese Praxis begründete das Land NRW damit, dass seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 nicht mehr der Bund, sondern das Land für die gesetzliche Regelung der Besoldung der Beamten und damit auch der Referendare zuständig sei. Dementsprechend sei auch die Verweisung in der Rechtsverordnung auf das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) im Lichte der Änderung zu interpretieren.
Berechnung nach Bundesbesoldung erforderlich
Erst Anfang dieses Jahres hatte das Verwaltungsgericht (VG) Köln dieses Vorgehen bestätigt. Zwar verstoße die Berechnung gegen den Wortlaut der Rechtsverordnung. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen seit der Föderalismusreform müssten diese jedoch anders ausgelegt werden.
Anderer Auffassung waren dann im Mai 2014 die Richter des VG Minden, die mangels Regelungslücke keinen Raum für eine anderweitige Auslegung sahen. Vielmehr hätte der Gesetzgeber genügend Zeit gehabt, den Wortlaut der Verordnung zu ändern, wenn er dies denn gewollt hätte.
Dem schloss sich das OVG im Ergebnis nun an. Nach Ansicht des Gerichts haben Rechtsreferendare in NRW weiterhin Anspruch auf einen Grundbetrag in Höhe von 85 Prozent des Anwärtergrundbetrages, der den höchsten beamteten Referendaren des Bundes zusteht. Die entstandenen Differenzbeträge muss das Land NRW damit an die Rechtsreferendare nachzahlen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung kann jedoch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, über die dann das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
afl/LTO-Redaktion
OVG Münster zur Unterhaltsbeihilfe: . In: Legal Tribune Online, 18.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13844 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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