Das Niedersächsische OVG hat im Eilverfahren entschieden, dass Pferde voraussichtlich nicht stärker riechen als Rinder und auf keinen Fall so stark wie Schweine. Die Vorinstanz wollte zunächst wissenschaftliche Erkenntnisse abwarten.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat den Beschwerden eines Pferdezüchters gegen zwei Beschlüsse des Verwaltungsgericht (VG) Hannover stattgegeben (Beschl. v. 14.06.2017, Az. 1 ME 64/17 und 1 ME 66/17). In diesen hatte das VG auf die Eilanträge von Nachbarn die Baugenehmigung des Pferdezüchters zur Erweiterung seiner Pferdezucht in Isernhagen gestoppt, durch die ein ehemaliger Kuhstall und eine Scheune umgebaut und entsprechend genutzt werden sollen.
Die Vorinstanz hatte angenommen, dass auf der Grundlage der bislang vorgelegten Geruchsgutachten nicht sicher fest stehe, dass die beiden Nachbarn des Pferdezüchters keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt seien.
In dem Geruchsgutachten wurde der Pferdehaltung derselbe "Gewichtungsfaktor" im Sinne der Niedersächsischen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zugemessen wie einer Rinderhaltung. Der Faktor hierfür beträgt 0,5, bei Schweinen ist der Faktor 1. Die Frage, wie die Geruchsqualität der Tierart "Pferd" zu bewerten sei, bedürfe aber einer eingehenden wissenschaftlichen Überprüfung, entschied das VG im April. Diese müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Das sah das OVG nun anders. Grundsätzlich sei die Geruchsbelästigung für die Nachbarn nach der GIRL unzumutbar, wenn an 15 Prozent der Jahresstunden Pferdegerüche wahrzunehmen seien. Dieser Wert sei aber zugunsten der Pferdehaltung zu modifizieren. So sei für Pferde aller Voraussicht nach nur der Gewichtungsfaktor 0,5 anzusetzen, wie etwa für Rinder, da Pferde deutlich geringere Geruchsimmissionen verursachen würden als Schweine. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Pferde nur ein halbes Jahr im strittigen Stall gehalten werden und der Stall in einem durch Tierhaltung stark vorbelasteten Gebiet steht. Dies erhöhe die Pflicht der Nachbarn, Gerüche hinzunehmen.
acr/LTO-Redaktion
OVG Niedersachsen zu Geruchsbelästigung: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23204 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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